Die Mindestanzahl an Sicherheitsbeauftragten legt der Unternehmer anhand der folgenden 5 Kriterien selbst fest:

  • Bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren: Ergebnisse aus der Gefährdungsbeurteilung.
  • Räumliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten, d. h. am gleichen Standort im gleichen Arbeitsbereich. Bei Tätigkeiten in unterschiedlichen Gebäuden fehlt das Kriterium "räumliche Nähe".
  • Zeitliche Nähe, d. h. gleiche Arbeitszeit bzw. gleiche Schicht.
  • Fachliche Nähe, wenn gleiche oder ähnliche Tätigkeiten ausgeführt werden und Qualifizierung und Sprachkenntnisse der Mitarbeiter bekannt sind.
  • Anzahl der Beschäftigten.[1]

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