Die Mindestanzahl an Sicherheitsbeauftragten legt der Unternehmer anhand der folgenden 5 Kriterien selbst fest:
- Bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren: Ergebnisse aus der Gefährdungsbeurteilung.
- Räumliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten, d. h. am gleichen Standort im gleichen Arbeitsbereich. Bei Tätigkeiten in unterschiedlichen Gebäuden fehlt das Kriterium "räumliche Nähe".
- Zeitliche Nähe, d. h. gleiche Arbeitszeit bzw. gleiche Schicht.
- Fachliche Nähe, wenn gleiche oder ähnliche Tätigkeiten ausgeführt werden und Qualifizierung und Sprachkenntnisse der Mitarbeiter bekannt sind.
- Anzahl der Beschäftigten.[1]
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