Die Mindestanzahl an Sicherheitsbeauftragten legt der Unternehmer anhand der folgenden 5 Kriterien selbst fest:

  1. Bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren: Ergebnisse aus der Gefährdungsbeurteilung.
  2. Räumliche Nähe der Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten, d. h. am gleichen Standort im gleichen Arbeitsbereich. Bei Tätigkeiten in unterschiedlichen Gebäuden fehlt das Kriterium "räumliche Nähe".
  3. Zeitliche Nähe, d. h. gleiche Arbeitszeit bzw. gleiche Schicht.
  4. Fachliche Nähe, wenn gleiche oder ähnliche Tätigkeiten ausgeführt werden und Qualifizierung und Sprachkenntnisse der Mitarbeiter bekannt sind.
  5. Anzahl der Beschäftigten.[1]
 
Praxis-Tipp

Rechtssicher arbeiten

Die zuständigen Unfallversicherungsträger liefern Empfehlungen für die Staffelungen der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten,[2] und zwar in Form einer Hilfestellung der Unfallkassen sowie von Tabellen, Handlungshilfen, Leitfäden und FAQs der Berufsgenossenschaften.

Auf der Grundlage der DGUV-R 100-001 wurden auch Empfehlungen für den öffentlichen Dienst abgeleitet und in der DGUV-I 211-039 "Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst" veröffentlicht. Der Leitfaden liefert ein Praxisbeispiel für eine Gemeinde mit 30.000 Einwohnern und 522 Beschäftigten: Anhand einer Tabelle wird die erforderliche Anzahl an Sicherheitsbeauftragten erläutert.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Compliance Office Online. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge