Wie weit eine Pflichtenübertragung im Arbeitsschutz tatsächlich verbindlich erforderlich ist, wird in Fachkreisen mit unterschiedlicher Tendenz diskutiert:

  • Ein Standpunkt, der zwar selten offiziell formuliert, aber häufig im betrieblichen Alltag vertreten wird, ist: Die Führungsaufgaben im Arbeitsschutz können und sollen von den übrigen Pflichten eines Vorgesetzten gar nicht abgetrennt werden. Eine ausdrückliche Pflichtenübertragung erübrigt sich, weil ja ein Vorgesetzter ohnehin auf den ordnungsgemäßen Ablauf aller betrieblichen Vorgänge in seinem Bereich achten muss.
  • Der entgegengesetzte Standpunkt besagt, dass eine Pflichtenübertragung unumgänglich ist. Ohne Pflichtenübertragung sei die Verantwortungsabfolge im Betrieb so wenig nachvollziehbar, dass Arbeitsschutzinteressen nie mit dem gebotenen Nachdruck verfolgt werden. Damit sei sozusagen automatisch ein Organisationsversagen (dann i. d. R. zulasten des übergeordneten Arbeitgebers) anzunehmen.

Beide Standpunkte enthalten im Grunde nachvollziehbare Argumentationen. Bei der Entscheidung im Einzelfall ist sicher auch die Betriebsgröße zu berücksichtigen:

  • In einem Kleinstbetrieb, in dem ohnehin der Chef alles überblickt und alle mit Kosten verbundenen Entscheidungen trifft, bleiben nur sehr wenige, übersichtliche Pflichten übrig. Sie können auf einen nachgeordneten Vorgesetzten übertragen werden, was sicher nicht unbedingt der Schriftform bedarf.
  • Andersherum ist tatsächlich bei großen, differenziert aufgebauten Unternehmen die schriftliche Pflichtenübertragung der einzige gangbare Weg, um die Organisationsverantwortung im Arbeitsschutz zu dokumentieren und ein gutes Arbeitsschutzniveau auf allen Ebenen zu erzielen.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass eine Pflichtenübertragung genau zu den Strukturen gehört, die im Rahmen von Zertifizierungsverfahren eine wesentliche Rolle spielen.

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