Obwohl die Mitbestimmungsgremien im Arbeits- und Gesundheitsschutz weitgehende Mitbestimmungsrechte haben (z. B. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, § 75 Abs. 3 BPersVG), haben sie keine Überwachungsverantwortung. Sie sind jedoch im Rahmen ihrer Rechte verpflichtet, diese wahrzunehmen und somit gegenüber dem Arbeitgeber dafür verantwortlich, die ihnen zugestandenen Rechte wahrzunehmen und im Interesse der Arbeitnehmer auszuüben.

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