Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Regelungsbereich

Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, Vorbeugungsmaßnahmen zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen.

Luftreinhalte- und Lärmminderungspläne.
Wer ist betroffen?
  • Errichter und Betreiber von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen,
  • Hersteller, Inverkehrbringer und Vertreiber von Anlagen, Brennstoffen und Stoffen,
  • Hersteller und Betreiber von Fahrzeugen (Land, Wasser, Luft, Schiene),
  • Straßenbau, Eisenbahnwege u. Ä.
Kernaussagen

Praktisch bei allen unternehmerischen Tätigkeiten ist deren Relevanz hinsichtlich des BImSchG zu prüfen (Betriebsstätten, Maschinen, Grundstücke, Fahrzeuge, …).

Welche Anlagen genehmigungsbedürftig sind, regelt genauer die 4. BImSchV.

Besondere Anforderungen (z. B. Gegenstand von behördlichen Überwachungsprogrammen, Erstellen von Ausgangszustandsberichten) gelten für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie 2010/75/EU, die in der 4. BImSchV gekennzeichnet sind.

Auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen unterliegen dem BImSchG.

Nicht genehmigungsbedürftig sind z. B. Hausfeuerungsanlagen, Handwerksbetriebe, soweit sie nicht mit größeren Mengen umweltgefährdender Stoffe umgehen, aber auch die meisten Galvaniken und Einzelhandelsbetriebe. Zuständige Behörden können im Einzelfall Anordnungen treffen, um die Durchführung des BImSchG und der zugehörigen Rechtsverordnungen zu gewährleisten.

Allgemeine Anforderungen an den Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz. Wann er zu bestellen ist, regelt die 5. BImSchV.

Es gibt über 30 Immissionsschutzverordnungen; die wichtigsten sind in der folgenden Tabelle aufgelistet.

 
Vorschrift Regelungsbereich/Wer ist betroffen? Kernaussagen
1. BImSchV
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
Gilt für alle Haushalte und Betriebe mit kleinen und mittleren Feuerungsanlagen, die nicht genehmigungspflichtig sind. Sie begründet eine Überwachungspflicht dieser Anlagen. Geregelt sind insbes. der Einsatz bestimmter Brennstoffe, Anforderungen, die an bestimmte Feuerungsanlagen zu stellen sind sowie im Anhang spezifische Abgaswerte.
2. BImSchV
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
Betrifft Unternehmen, die mit Anlagen zu tun haben, die Lösemittel mit leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen oder leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen enthalten (z. B. Tri, Per).

Regelt Anforderungen z. B. für Oberflächenbehandlungsanlagen, Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen, Extraktionsanlagen.

Messungen, Überwachungen usw.
4. BImSchV
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Betroffen sind

  • Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie,
  • Steine und Erden,
  • Stahl, Eisen, sonstige Metalle,
  • Chemische Erzeugnisse,
  • Oberflächenbehandlung,
  • Holz, Zellstoff,
  • Nahrungsmittel,
  • Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen,
  • Lagerung, Be- und Entladen,
  • Sonstiges.
Enthält eine Liste aller nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen inkl. Kennzeichnung der IED-Anlagen im Anhang (notwendig, auch zur Prüfung einer möglichen Genehmigungsbedürftigkeit).
5. BImSchV
Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
Regelt genau, welche Betriebe ­einen Beauftragten zu bestellen haben.

Immissionsschutzbeauftragte:
Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen, die in Anhang I aufgeführt sind, müssen einen Betriebsbeauftragten bestellen. Behörde kann auch für andere Anlagen eine Bestellung verfügen.

Störfallbeauftragte:
Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen, die Betriebsbereich nach Störfallverordnung sind. Stoffe und Mengenschwellen sind in Anhang I dieser VO festgelegt.

Anforderungen an Fachkunde und Zuverlässigkeit.
7. BImSchV
Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub
Regelt Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb staub- oder späneemittierender Anlagen zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Holz oder Holzwerkstoffen einschließlich der zugehörigen Förder- und Lagereinrichtungen für Späne und Stäube.

Abluftreinigungsanlagen sind notwendig, um bestimmte Emissionsgrenzen (20 mg Holzstaub pro m³ Abluft) einzuhalten.

Holzstaub und Späne sind in Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen zu lagern.
11. BImSchV
Verordnung über Emissionserklärungen
Gilt für genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) mit einigen Ausnahmen Die betroffenen Anlagenbetreiber müssen eine Emissionserklärung abgeben. Wie die Emissionserklärung aussehen muss, steht im Anhang der Verordnung.
12. BImSchV
Störfall-Verordnung
Gilt für Betriebsbereiche, in denen die in den Anlagen aufgeführten Stoffe ab bestimmten Mengenschwellen vorhanden sind. Es müssen die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um Störfälle zu verhindern. Die Beschaffenheit und der Betrieb der Anlagen des Betriebsbereichs müssen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen.
13. BImSchV
Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
Gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen einschließlich Gasturbinena...

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