[Vorspann]

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[2],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Die Richtlinien 78/176/EWG des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion[4], 82/883/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle der durch die Ableitungen aus der Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien[5], 92/112/EWG des Rates vom 15. Dezember 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie[6], 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen[7], 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen[8], 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft[9] und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung[10] müssen in wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit sollten die genannten Richtlinien daher neu gefasst werden.

 

(2) Um in Einklang mit dem Verursacher- und Vorsorgeprinzip die Umweltverschmutzung durch Industrietätigkeiten zu vermeiden, zu vermindern und so weit wie möglich zu beseitigen, muss ein allgemeiner Rahmen für die Kontrolle der wichtigsten Industrietätigkeiten aufgestellt werden, der vorzugsweise Eingriffe an der Quelle vorsieht, eine umsichtige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen gewährleistet und, sofern erforderlich, der Wirtschaftslage und den lokalen Besonderheiten des Ortes, an dem die Industrietätigkeit erfolgt, Rechnung trägt.

 

(3) Gesonderte Konzepte, die lediglich der Verminderung der Emissionen jeweils in Luft, Wasser oder Boden dienen, können dazu führen, dass die Verschmutzung von einem Umweltmedium auf ein anderes verlagert wird, anstatt die Umwelt insgesamt zu schützen. Deswegen empfiehlt es sich, ein integriertes Konzept für die Vermeidung und Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, für die Abwallwirtschaft, für Energieeffizienz und für die Verhütung von Unfällen aufzustellen. Ein solcher Ansatz wird zudem dazu beitragen, durch die Angleichung der Umweltbilanzanforderungen an Industrieanlagen in der Union gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.

 

(4) Es empfiehlt sich, die Rechtsvorschriften über Industrieanlagen zu überarbeiten und die geltenden Bestimmungen zu vereinfachen und klarer zu gestalten, unnötigen Verwaltungsaufwand abzubauen und die Schlussfolgerung en der Mitteilungen der Kommission vom 21. September 2005 über die thematische Strategie zur Luftreinhaltung (nachstehend "thematische Strategie zur Luftreinhaltung" genannt), vom 22. September 2006 über die thematische Strategie für den Bodenschutz und vom 21. Dezember 2005 über die thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling umzusetzen, die in der Folge zu dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft[11] ergangen sind. Diese Mitteilungen geben Ziele für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor, die ohne weitere Verringerung der Emissionen aus Industrietätigkeiten nicht erreicht werden können.

 

(5) Um die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung zu gewährleisten, sollte jede Anlage nur mit einer Genehmigung oder – im Falle von bestimmten Anlagen und Tätigkeiten, bei denen organische Lösungsmittel verwendet werden – einer Genehmigung oder einer Registrierung betrieben werden.

 

(6) Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die Vorgehensweise für die Zuweisung von Verantwortlichkeiten an die Betreiber von Anlagen zu bestimmen, sofern die Einhaltung dieser Richtlinie gewährleistet ist. Daher können sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden, für jede Anlage einem verantwortlichen Betreiber eine Genehmigung zu erteilen oder – wenn mehrere Betreiber vorhanden sind, die unterschiedliche Teile einer Anlage betreiben – die Verantwortlichkeit jedes einzelnen Betreibers genau festzulegen. Ist nach dem derzeit geltenden Recht eines Mitgliedstaats nur ein verantwortlicher Betreiber für jede Anlage vorgesehen, so kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, dieses Recht beizubehalten.

 

(7) Zur Erleichterung de...

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