Wassergesetze der Länder
Regelungsbereich Umsetzung des WHG.
Wer ist betroffen? Nutzer von Gewässern, Betreiber von Abwasseranlagen.
Kernaussagen

Alle Bundesländer haben eigene Wassergesetze, mit denen sie das WHG auf die jeweiligen Verhältnisse umsetzen, z. B. regeln sie die Benutzung der Gewässer, Zuständigkeiten und Verfahren.

Landeswassergesetze schreiben i. d. R. die Genehmigung von Abwasseranlagen vor. Mit dem WHG ist die grundsätzliche Genehmigungspflicht als Vorgabe des Bundes geregelt (§ 58 und 59 WHG).
 
Indirekteinleiterverordnungen
Regelungsbereich In 6 Bundesländern gesondert geregelt (Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Sachsen-Anhalt, Thüringen).
Wer ist betroffen? Betriebe, die Abwasser in die öffentliche Kanalisation ableiten.
Kernaussagen Genehmigungspflicht zur Ableitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation ist von der Überschreitung vorgegebener Konzentrations- und Frachtwerte bestimmter Abwasserinhaltsstoffe abhängig. Dabei orientieren sich die Bundesländer für bestimmte Herkunftsbereiche an den Anhängen zur Abwasserverordnung.
 
Selbst- oder Eigenkontrollverordnungen
Regelungsbereich In 11 Bundesländern gesondert geregelt (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen). In Brandenburg: Technische Regeln zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen
Wer ist betroffen? Betreiber von Abwasseranlagen.
Kernaussagen Pflichten zur Eigenüberwachung von Abwasseranlagen (z. B. Kanalisation, Regenwasser- und Abwasserbehandlungsanlagen).

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