Die Lohnsteuer-Außenprüfung findet wie die Betriebsprüfung regelmäßig ihren Abschluss in einer Schlussbesprechung. Hierauf hat der Arbeitgeber einen Rechtsanspruch, wenn die Prüfung zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt. Er hat dann nochmals Gelegenheit, zu den einzelnen Prüfungsfeststellungen eingehend Stellung zu nehmen. Hierbei können in Zweifelsfällen Kompromisslösungen gefunden werden, durch die langwierige, oft auch kostspielige finanzgerichtliche Verfahren vermieden werden.

 
Achtung

Ablehnung telefonischer Schlussbesprechung führt zu Verzicht

Während der Corona-Pandemie kam es vor, dass das Finanzamt eine telefonische Schlussbesprechung vorgeschlagen hat. Wird eine telefonische Schlussbesprechung abgelehnt, weil z. B. auf ein persönliches Gespräch bestanden wird, ist von einem Verzicht auf die Durchführung einer Schlussbesprechung auszugehen.[1]

Die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation im Besteuerungsverfahren ist seit 2023 in der Abgabenordnung festgelegt. Der Gesetzgeber schafft damit die rechtliche Grundlage, Verhandlungen und Besprechungen auch elektronisch durchzuführen, z. B. durch Videokonferenzen. Für die Durchführung der Schlussbesprechung am Ende der Lohnsteuer-Außenprüfung bedeutet dies, dass diese mit Zustimmung des Steuerpflichtigen auch fernmündlich oder elektronisch durchgeführt werden kann.[2]

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