Einige Berührungspunkte zur Aufgabenstellung der/des Menschenrechtsbeauftragten gibt es bei der möglichen Rolle eines "Beschwerdebeauftragten": Nach § 8 Abs. 3 LkSG müssen die Personen, die mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nach dem LkSG betraut sind, unparteilich, weisungsfrei und zur Vertraulichkeit verpflichtet sein. Zudem muss die Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens nach § 8 Abs. 5 LkSG regelmäßig überprüft werden. Allerdings ist die Bestellung einer/s "Beschwerdebeauftragten" vom Gesetz nicht gefordert (und auch nicht nahegelegt). Entscheidend ist vielmehr, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 LkSG arbeitsrechtlich hinreichend abgesichert sind. Folglich ist auch eine Zusammenlegung dieser Zuständigkeit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit der Rolle der/des Menschenrechtsbeauftragten nicht ausgeschlossen, aber auch nicht erforderlich.

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