Unternehmen sind nicht gesetzlich verpflichtet, eine Möglichkeit anzubieten, Beschwerden anonym einzureichen.[1] Das LkSG fordert, dass Beschwerden vertraulich behandelt werden. Das bedeutet, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht nach außen dringen darf;[2] die Identität darf nur Personen zur Kenntnis gelangen, die sie zur Bearbeitung der Beschwerde kennen müssen. Es heißt nicht, dass die Einreichung von Beschwerden anonym möglich sein muss.

 
Praxis-Tipp

Anonyme Einreichung von Beschwerden sollte möglich sein

Dennoch empfiehlt es sich, auch die anonyme Einreichung der Beschwerden zu ermöglichen. Das erhöht die Zugänglichkeit des Verfahrens. Es ist in diesem Fall allerdings schwierig, den Eingang der Beschwerde zu bestätigen und den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, wie es das Gesetz fordert.[3]

Es gibt technische Lösungen für dieses Problem. Anbieter von internetbasierten Beschwerdemechanismen verfügen oft über eine Funktion, bei der Beschwerdeführer anonym eine Beschwerde eingeben und dann ein Passwort generieren können, mit dem sie sich in das System einloggen und weitere Korrespondenz bzgl. ihrer Beschwerde führen können. Darüber hinaus haben Beschwerdeführer – je nach den technischen Voraussetzungen – die Möglichkeit, die Beschwerde über eine eigens generierte E-Mail-Adresse einzugeben. Auch derartigen Beschwerden sollten Unternehmen nachgehen.

[1] Lüneborg, in Gehling/Ott, LkSG, § 8 Rn 26; Bürger/Müller, in: Depping/Walden, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, 1. Aufl. 2022, § 8 Rn 51; Stemberg, CCZ 2022, 92, 96.
[2] Stemberg, CCZ 2022, 92, 96.

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