Unternehmen müssen Beschwerdeführer davor schützen, dass sie Repressalien oder Benachteiligungen aufgrund ihrer Beschwerde ausgesetzt werden. Dies bezieht sich grundsätzlich auf alle Beschwerdeführer, also alle Personen, die in der Lieferkette eines Unternehmens in Verbindung mit seinen geschäftlichen Aktivitäten in ihren Menschenrechten betroffen sind. Es umfasst also neben Mitarbeitern unmittelbarer oder mittelbarer Zulieferbetriebe bspw. auch Anwohner, die im Umfeld einer Fabrik wohnen.[1] Der Schutz der letztgenannten Personengruppe gegen Benachteiligungen dürfte für Unternehmen aber in vielen Fällen praktisch schwierig sein; es sollte, soweit möglich, durch vertragliche Maßnahmen abgesichert werden.[2]

Außer den Beschwerdeführern selbst sind in diesen Schutz auch andere Personen einbezogen, die potenziell Benachteiligungen aufgrund der Beschwerde ausgesetzt sein könnten. Dazu gehören bspw. Zeugen, rechtliche Berater, Familienangehörige des Beschwerdeführers oder Personen, die den Beschwerdeführer bei der Einlegung der Beschwerde unterstützt haben wie bspw. Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen oder Gewerkschaften.

Als Benachteiligungen kommen bspw. die Entlassung, die Vorenthaltung von Beförderungen, Gehaltskürzungen oder der Ausschluss von Fortbildungsmaßnahmen in Betracht.[3]

Das bedeutet einerseits, dass das Unternehmen den Beschwerdeführer, der im Unternehmen arbeitet, nicht benachteiligen darf. Andererseits bedeutet es, dass das Unternehmen Maßnahmen ergreifen muss, um die Benachteiligung von Beschwerdeführern bei unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern zu verhindern. Das ist schwerer umzusetzen, weil der Einfluss auf die Zulieferer geringer ist.

Bezüglich des unmittelbaren Zulieferers empfiehlt es sich, eine Klausel in den Vertrag mit dem Zulieferer, den eigenen Code of Conduct, in die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in andere vertragliche Vereinbarungen aufzunehmen, die Benachteiligungen verbietet. Diese sollte eine Grundlage für Maßnahmen bieten, wenn es zu Benachteiligungen von Beschwerdeführern kommt.

Darüber hinaus sollten Zulieferer dazu verpflichtet werden, das Benachteiligungsverbot weiterzugeben. Allerdings wird die Geltendmachung gegenüber dem mittelbaren Zulieferer in der Regel schwierig sein. Hier kann bspw. auf Brancheninitiativen zurückgegriffen werden oder mit anderen Methoden versucht werden, den eigenen Einfluss zu steigern und das Benachteiligungsverbot durchzusetzen.

[1] Lüneborg, in: Gehling/Ott, LkSG, § 8 Rn 89; Berg, in: Berg/Kramme, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), 1. Aufl. 2023, § 8 Rn 43, 46.
[2] Berg, in: Berg/Kramme, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), 1. Aufl., § 8 Rn 46.
[3] Bürger/Müller, in: Depping/Walden, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, 1. Aufl. 2022, § 8 Rn 79.

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