Sofern Sie die Forderungen des § 20 Abs. 1 der DGUV-V 1 vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllen, handeln Sie im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 EUR geahndet werden.

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