Das Gesetz enthält keine Vorgaben dazu, über welchen Kanal oder welches Medium Unternehmen das Beschwerdeverfahren anbieten müssen. In Betracht kommen bspw. internetgestützte Verfahren oder telefonische Hotlines.[1] Die Wahl des Kanals richtet sich vor allem nach den Anforderungen an die Zugänglichkeit.[2]
Lüneborg, in: Gehling/Ott, LkSG, § 8 Rn 32.
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