Ein wichtiger Punkt, in dem sich die beiden Verfahren unterscheiden, ist der Kreis der geschützten Personen. Nach dem LkSG können alle Personen eine Beschwerde einlegen, die durch eine Verletzung ihrer Rechte betroffen sind. Das können Mitarbeiter des Unternehmens sein; es können aber auch Anwohner sein, die in der Nähe einer Fabrik wohnen oder weiter unten am Fluss, in denen giftige Abwässer eingeleitet werden. Der Kreis der Personen ist also sehr weit.

Nach dem HinSchG sind Personen geschützt, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer solchen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Es geht hier also nicht um persönliche Betroffenheit; die Personen, die die Meldung erstatten, müssen die Information im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erlangt haben. Der Begriff der beruflichen Tätigkeit wird zwar weit definiert, aber dennoch ist eben ein Bezug zur Arbeit erforderlich.

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