Vor diesem Hintergrund sollte sichergestellt werden, dass – falls möglich – insbesondere die folgenden Maßnahmen getroffen werden:

[ ]

Bestandsaufnahme LkSG-relevanter Themenbereiche

Hinweis: Für den Bereich der Kredit- und Versicherungswirtschaft existiert seit August 2023 eine eigene Handreichung des BAFA zur Anwendung des LkSG.
[ ] Klares und ggf. öffentliches Bekenntnis der Unternehmensleitung, Umweltschutz und Menschenrechte im eigenen Geschäftsbereich einzuhalten und dies auch von den Zulieferern zu erwarten. Publikationsort kann und sollte unter Umständen neben der unternehmensinternen Infrastruktur (Intranet, Code of Conduct, Richtlinien etc.) bspw. auch die Website des Unternehmens sein
[ ]

Festlegung betriebsinterner Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten sowie entsprechende Auswahl und Benennung des/der Verantwortliche(n), bspw. eines Menschenrechtsbeauftragten, sowie der entsprechenden Vertreter


Tipp: In Bezug auf diese(n) Verantwortliche(n) müssen Vorgaben zur konkreten Eingliederung in die Betriebsorganisation gemacht und Zuständigkeiten verankert werden. Detaillierte Stellenbeschreibungen sowie entsprechende Schulungen sind zudem sinnvoll. Dem/den Verantwortlichen müssen die für die Tätigkeit erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt und die Verpflichtung zur Erfüllung der Berichtspflichten klar definiert werden. Eine externe Auslagerung der Position ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht möglich!
[ ]

Etablierung und Dokumentation eines Lieferketten-Risikomanagementsystems und Umsetzung der Sorgfaltspflichten, die durch das LkSG etabliert werden. Unternehmen sind gefordert, angemessene und wirksame Prozesse zur Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten einzuführen, zu überwachen und weiterzuentwickeln.

Hinweis: Das Prinzip der Angemessenheit setzt den übergreifenden Rahmen für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten, die durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) etabliert werden. Insoweit kann die im Dezember 2022 veröffentlichte Handreichung des BAFA "zum Prinzip der Angemessenheit nach den Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes" zu Rate gezogen werden. In dieser Handreichung wird der Begriff der Angemessenheit im Sinne des Gesetzes erläutert und Hinweise zur praktischen Bedeutung gegeben. Dies wird durch Hinweise auf ausgewählte Umsetzungshilfen ergänzt.
  Die geforderten Prozesse beinhalten unter anderem:
[ ]

Entwicklung von Risikoanalyseverfahren (Festlegung Analysekriterien) und Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen


Hinweis: Insoweit kann die im August 2022 erschienene Handreichung des BAFA "zur Umsetzung einer Risikoanalyse nach den Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes" zu Rate gezogen werden.
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Einführung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Betrieb sowie gegenüber den unmittelbaren Zulieferern, beispielsweise durch

  • Erlass bzw. Anpassung unternehmensinterner Regelungen, bspw. Code of Conduct, interne (Verhaltens-) Richtlinien zur Lieferantenauswahl o.Ä.
  • Kontroll- und Zustimmungsmechanismen in Form von Lieferantenfragebögen, Modifizierung AGB in Lieferantenrahmenverträgen oder aber die Verankerung in Lieferantenkodizes


    Tipp: Unternehmen, die bereits vor Inkrafttreten des LkSG Lieferantenrahmenvereinbarungen vorgesehen oder ihre Lieferanten zur Unterzeichnung ihres Supplier Code of Conduct verpflichtet haben, sollten prüfen, ob diese noch, gemessen an den Vorschriften des LkSG, lege artis sind. Dies gilt nicht nur für die Verpflichtung neuer Zulieferer, sondern vielmehr auch hinsichtlich der bereits verpflichteten Bestandszulieferer.

  • Due Diligence entlang der Lieferkette
  • Audits in der Lieferkette oder Anforderung von Zertifizierungen
  • Etablierung von Kontrollmaßnahmen
Hinweis: In diesem Zusammenhang kann die im August 2023 veröffentlichte Handreichung des BAFA zur "Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichteten Unternehmen und ihren Zulieferern" ebenfalls für Hilfestellungen bezüglich der Umsetzung in der Praxis zurate gezogen werden.
[ ] Ggf. Ergreifen von unverzüglichen Abhilfemaßnahmen, ggf. eines Abhilfekonzepts, soweit Pflichtverletzungen eingetreten sind oder kurz bevorstehen. Zudem im Falle von – ggf. bußgeldbewehrten – Verstößen frühzeitige unternehmensinterne Aufklärung des Sachverhalts, ggf. unter Einbindung von Spezialisten (insbesondere im Hinblick auf Kommunikation mit Behörden), um die Gefahr weiterer Schäden und behördlicher Verfahren sowie Bußgelder frühestmöglich abzuwenden bzw. zu verringern
[ ] Ggf. Abgabe einer Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie des Unternehmens
[ ]

Etablierung eines Verfahrens zur Erfüllung von Dokumentations- und Berichtspflichten (auch zu Arbeitsbedingungen entlang der gesamten Lieferkette):


Tipp: Unternehmen mit in der Regel mind. 3.000 Mitarbeitern müssen seit dem 1.1.2023 die Dokumentationspflicht des LkSG erfüllen, ab dem 1.1.2024 trifft diese Pflicht auch Unternehmen mit in der Regel mind. 1.000 Mitarbeitern. Unternehmen mit einer größeren Anzahl von Zulie...

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