Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung werden im Vorfeld von unmittelbaren Gefahren Gefährdungen ermittelt, denen ggf. durch entsprechende Maßnahmen zu begegnen ist (BAG, Urteil v. 8.6.2004, 1 ABR 4/03). Die Gefährdungsermittlung ist ein zentrales Element des technischen Arbeitsschutzes. Mit ihr fängt der Schutz der Gesundheit als der körperlichen und geistig-psychischen Integrität des Arbeitnehmers an. Je genauer und wirklichkeitsnäher die Gefährdungen im Betrieb ermittelt und beurteilt werden, desto zielsicherer können konkrete Maßnahmen des Arbeitsschutzes ergriffen werden. Die Bestandsaufnahme und die Analyse der Gefährdungen dienen mittelbar dem Gesundheitsschutz (BAG, Urteil v. 8.6.2004, 1 ABR 13/03).

Der Präventionsgedanke, der § 5 Abs. 1 ArbSchG zugrunde liegt, ist nach der Rechtsprechung des BAG die nötige Vorstufe des Schutzes vor einer unmittelbar drohenden Gefahr und mit ihm untrennbar verbunden (BAG, Urteil v. 12.8.2008, 9 AZR 1117/06).

 
Achtung

Anspruch auf Gefährdungsbeurteilung

Ein Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber einen (privat-)rechtlichen Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Abs. 1 ArbSchG i. V. mit § 618 Abs. 1 BGB).

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