1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz zu treffen sind. 2Durch eine solche Rechtsverordnung kann insbesondere Folgendes bestimmt werden:
1. |
der Katalog überwachungsbedürftiger Anlagen, |
3. |
die Umstände, unter denen überwachungsbedürftige Anlagen
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4. |
Art, Umfang und Fristen von Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen gemäß § 7 Absatz 1, |
5. |
Informationen, die an überwachungsbedürftigen Anlagen an geeigneter Stelle vorhanden sein müssen, |
7. |
besondere Anforderungen, die eine zugelassene Überwachungsstelle über die in den §§ 15 bis 17 und § 20 genannten Anforderungen für die Erteilung einer Zulassung hinaus erfüllen muss, |
8. |
Prüfungen, die auch von anderen Prüfern als denen der zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden dürfen, und die Anforderungen, die diese Prüfer erfüllen müssen. |
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