(1) Die zuständigen Behörden der Länder haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu beaufsichtigen.

 

(2) 1In einer Rechtsverordnung nach § 31 kann die Aufsicht für überwachungsbedürftige Anlagen der Bundesverwaltung einem Bundesministerium übertragen werden. 2Das jeweilige Bundesministerium kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle übertragen. 3§ 48 des Bundeswasserstraßengesetzes und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.

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