Zusammenfassung

 
Überblick

Die Unsicherheit über die aktuell bestehende(n) Rechtslage(n) zu den "Corona-Geboten und -Verboten" ist derzeit groß, auch durch die "föderale Vielfalt" und die ständigen Veränderungen. Der Adressat der Vorschriften hat es schwer, sich in der Rechtsmaterie zurechtzufinden und sein Unternehmen "compliant" durch die herausfordernde Zeit zu steuern. Dieser Beitrag zeigt, welche Regelungen, wie das IfSG, verstärkt zu beachten sind, um Sanktionen durch Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht zu vermeiden.

 

1 Problemaufriss

Die Corona-Pandemie stellt die Gesellschaft insgesamt und jeden Einzelnen vor neue Herausforderungen. Die rasante Ausbreitung des Virus veranlasst die politischen Entscheidungsträger aktuell dazu, ebenso schnell mit der Erarbeitung wie auch dem Erlass neuer Maßnahmen zu reagieren.

Ausgangspunkt der öffentlichen Regelungen ist zumeist ein Gesetz, das bereits zuvor Geltung hatte, nun jedoch vermehrt praktische Prominenz erfährt – das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Aufgrund dieses Gesetzes sind Behörden befugt, die individuelle Freiheit (erheblich) einschränkende Maßnahmenkataloge zu erlassen. Dabei unterscheiden sich die im Einzelfall getroffenen Regelungen der Bundesländer teilweise doch erheblich voneinander.

Die Unsicherheit des Einzelnen über die aktuell bestehende(n) Rechtslage(n) ist damit groß und wird nunmehr noch verstärkt, wenn Bundesländer in Zeiten zurückgehender Infektionsraten verschiedene Lockerungsmaßnahmen beschließen oder solche unterschiedlich interpretieren, etwa die Öffnung von Ladengeschäften mit einer Verkaufsfläche von unter 800 Quadratmetern. Der Adressat der einzelnen Vorschriften hat es schwer, sich in der Rechtsmaterie zurechtzufinden und sein Unternehmen "compliant" durch die herausfordernde Zeit zu steuern.

Dies ist besonders problematisch, da vorsätzliche und teilweise auch fahrlässige Verstöße gegen die behördlichen Anordnungen oftmals mit Bußgeldern bewehrt oder sogar strafbar sind. Neben Ungewissheiten und Ängsten ob der wirtschaftlichen Folgen müssen sich Unternehmensinhaber und Compliance-Beauftrage auch mit der Frage auseinandersetzen, welche besonderen rechtlichen Pflichten für das Unternehmen, seine Leitung und dessen Beschäftigte mit den angeordneten Maßnahmen wie Quarantänen, Ausgangssperren, Kontaktbeschränkungen und Schließungen einhergehen. Der erforderliche Spagat zwischen dem Bestreben, einerseits die Krise mit möglichst geringem wirtschaftlichen Schaden zu überstehen und andererseits dem Anspruch vollständiger Compliance mit behördlich angeordneten Maßnahmen zu entsprechen, kann im Einzelfall ausgesprochen schwierig sein. Um hier zusätzliche Risiken für das Unternehmen und die Geschäftsleitung rechtssicher auszuschließen, sollte gesteigerte Sorgsamkeit (auch) auf den "neuen", auf Basis des IfSG implementierten, Pflichtenkanon gelegt werden. Die Diskussion um die Implementierung hinreichender Compliance-Standards im Unternehmen erfährt dadurch zusätzliche Aktualität.

2 Welche Regularien sind in der Corona-Krise (neu) zu beachten?

Ausgangspunkt der aktuellen Handlungsgebote aufgrund der Corona-Pandemie ist, wie dargestellt, sowohl für den Einzelnen als auch für Unternehmen i. d. R. das IfSG. Das Gesetz enthält allein in § 73 IfSG einen Katalog mit 24 Bußgeldtatbeständen. Besonders schwere Verstöße gegen das IfSG werden gem. §§ 74 f. IfSG sogar zu Straftaten mit Androhung von Freiheitsstrafen erhoben. Besondere Hervorhebung verdient die Norm des § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG, nach der vorsätzliche Zuwiderhandlungen u. a. gegen eine vollziehbare behördliche Anordnung i. S. d. § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG als Straftat mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sanktioniert werden können. Hierunter fallen auch gewisse Verstöße gegen behördliche Verordnungen und Allgemeinverfügungen, die von den einzelnen Bundesländern im Zuge der Corona-Krise im Eilverfahren erlassen wurden, und aufgrund derer u. a. einer Vielzahl von Betrieben die Fortsetzung ihres Geschäftsbetriebs untersagt wurde. Insbesondere im Bereich der Lebensmittelverarbeitung bestehen darüber hinaus grundsätzlich weitreichende Beschäftigungsverbote bei Ansteckung mit Infektionskrankheiten (vgl. § 42 IfSG), deren Missachtung eigene Bußgeldtatbestände auslöst.

3 Welche Haftungsrisiken bestehen für Unternehmen?

Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht ist grundsätzlich zunächst Individualsanktionsrecht. Entsprechende Verfahren richten sich grundsätzlich gegen Individualpersonen.

Tatsächlich bestehen jedoch auch erhebliche Risiken für das Unternehmen selbst. Denn nach geltendem Ordnungswidrigkeitenrecht kann (auch) das Unternehmen mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn ein leitender Mitarbeiter in dieser Funktion eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht, und es sich dabei um eine unternehmensbezogene Pflichtverletzung handelt oder das Unternehmen durch ebendiese Tathandlung jedenfalls bereichert werden sollte.[1]

3.1 Uneinheitliche Gebote und Verbote aufgrund föderaler Unterschiede

Die Szenarien möglicher unternehmensbezogener Tatbestände nach dem IfSG...

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