1. Anwendungsbereich und Ziel

 

1.1

Die in diesem Abschnitt genannten Anforderungen gelten für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik, die zum szenischen Bewegen und Halten von Personen und Lasten verwendet werden. Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind insbesondere Beleuchtungs- und Oberlichtzüge, Beleuchtungs- und Portalbrücken, Bildwände, Bühnenwagen, Dekorations- und Prospektzüge, Drehbühnen und Drehscheiben, Elektrokettenzüge, Flugwerke, Kamerakrane und Kamerasupportsysteme, kraftbewegte Dekorationselemente, Leuchtenhänger, Punktzüge, Schutzvorhänge, Stative und Versenkeinrichtungen.

 

1.2

Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die genannten Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sicherzustellen.

2. Prüfsachverständige

Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die zusätzlich

 

a)

eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,

 

b)

über mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau der Instandhaltung oder der Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung haben, davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen,

 

c)

ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,

 

d)

mit der Betriebsweise der Veranstaltungs- und Produktionstechnik vertraut sind,

 

e)

über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und

 

f)

ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.

3. Prüfzuständigkeiten, Prüffristen und Prüfaufzeichnungen

 

3.1

Für die unter Nummer 1 genannten Arbeitsmittel gelten die in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten. Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.[1]

 

3.2

Die in Tabelle 1 genannten maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind nach außergewöhnlichen Ereignissen und nach prüfpflichtigen [2]Änderungen von einem Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 findet insoweit keine Anwendung.[3] [Bis 07.05.2019: § 14 Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.] § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.

Tabelle 1

Prüfzuständigkeiten und Prüffristen
maschinentechnisches Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik Prüfung nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme Wiederkehrende Prüfung
Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten), die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) fallen, soweit es sich handelt um

 

mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6

und

mindestens alle 4 Jahre durch einen Prüfsachverständigen
a) stationäre Arbeitsmittel Prüfsachverständiger
b) mobile Arbeitsmittel zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6
c) mobile Arbeitsmittel, mit denen Personen bewegt oder Lasten über Personen bewegt werden Prüfsachverständiger
d) mobile Arbeitsmittel, mit denen softwarebasierte automatisierte Bewegungsabläufe erfolgen Prüfsachverständiger
Arbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten), die nicht unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) fallen Prüfsachverständiger
 

3.3

Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren.

[1] Angefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung vom 28.05.2021. Anzuwenden ab 05.06.2021.
[2] Eingefügt durch Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung vom 30.04.2019. Anzuwenden ab 08.05.2019.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung vom 30.04.2019. Anzuwenden ab 08.05.2019.

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