(1) 1Die zuständigen Zollstellen können im Fall einer Durchfuhr von Gütern nach Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2021/821[1] [Bis 08.09.2021: Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009] die Überlassung der Güter bis zur Mitteilung einer Entscheidung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Absatz 3[2] [Bis 08.09.2021: Absatz 4] aussetzen, um zu verhindern, dass die Güter das Inland verlassen, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die Güter

 

1.

im Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821[3] [Bis 08.09.2021: Verordnung (EG) Nr. 428/2009] aufgeführt sind und

 

2.

ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/821[4] [Bis 08.09.2021: Verordnung (EG) Nr. 428/2009] genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können.

2Die Befugnisse der zuständigen Zollstellen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bleiben unberührt.

 

(2) Die zuständige Zollstelle unterrichtet unverzüglich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen.

 

(3)[5] Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unterrichtet die zuständige Zollbehörde unverzüglich über seine Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2021/821.

Bis 08.09.2021:

(3) Bevor das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über ein Durchfuhrverbot von Gütern, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, entscheidet, kann es im Einzelfall eine Genehmigungspflicht anordnen, wenn die Güter ganz oder teilweise für einen der Verwendungszwecke des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestimmt sind oder bestimmt sein können.

(4)[6]

 

(4) 1Die Entscheidung nach Absatz 3 trifft das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unverzüglich. 2Über die getroffene Entscheidung unterrichtet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die zuständige Zollbehörde unverzüglich.

 

(4[7] [Bis 08.09.2021: 5] ) 1Kosten, die im Zusammenhang mit der Lagerung der Güter während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 oder Artikel 7 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2021/821[8] [Bis 08.09.2021: oder Absatz 3] anfallen, tragen die in Artikel 271 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Personen. 2Artikel 197 und 198 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, jeweils in Verbindung mit § 13 des Zollverwaltungsgesetzes, sind entsprechend anzuwenden.

[1] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 25.08.2021. Anzuwenden ab 09.09.2021.
[2] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 25.08.2021. Anzuwenden ab 09.09.2021.
[3] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 25.08.2021. Anzuwenden ab 09.09.2021.
[4] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 25.08.2021. Anzuwenden ab 09.09.2021.
[5] Abs. 3 geändert durch Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 25.08.2021. Anzuwenden ab 09.09.2021.
[6] Abs. 4 aufgehoben durch Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 25.08.2021. Anzuwenden bis 08.09.2021.
[7] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 25.08.2021. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. Geänderte Zählung anzuwenden ab 09.09.2021.
[8] Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 25.08.2021. Anzuwenden ab 09.09.2021.

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