Die Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist ein Vertrag und muss schriftlich erfolgen. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber und den Fachkräften können dabei unterschiedlich geregelt werden: durch Arbeitsvertrag, durch Vertrag mit Freiberuflichen oder durch Verpflichtung eines überbetrieblichen Dienstes.

Bei einer Neueinstellung wird normalerweise ein Arbeitsvertrag geschlossen, in dem die Fachkraft für Arbeitssicherheit angestellt, der Aufgabenkreis fixiert und das Gehalt festgelegt werden. Bei dieser Regelung wird die Fachkraft voll als Arbeitnehmer in das Unternehmen eingegliedert. Sofern der Betrieb bereits geeignete Mitarbeiter beschäftigt, können diese für den jeweiligen Aufgabenbereich bestellt werden. Das macht eine Vertragsänderung notwendig.

Der Arbeitgeber kann aber auch eine freiberuflich tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit ohne Eingliederung in den Betrieb vertraglich verpflichten, die in seinem Betrieb anfallenden sicherheitstechnischen Aufgaben wahrzunehmen.

Schließlich bleibt die Verpflichtung einer überbetrieblichen Dienst- bzw. einer Gemeinschaftseinrichtung. Auch diese Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen schriftlich bestellt werden.

Genauso wie bei Bestellung von Betriebsärzten muss der Betriebsrat bei der Bestellung von angestellten Fachkräften zustimmen, in den anderen Fällen gehört werden. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen; er hat sie dabei zu unterstützen und ihnen erforderlichenfalls Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte etc. zur Verfügung zu stellen. Auch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben einen Rechtsanspruch auf Fortbildung. Fachkräfte für Arbeitssicherheit können haupt- oder nebenberuflich tätig sein. Dem Arbeitgeber steht es frei, für welche Lösung er sich entscheidet. Das wird wesentlich von der Größe und Gefährlichkeit des Betriebes und insbesondere seiner personellen und finanziellen Situation abhängen.

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