Für den Umgang mit gefährlichen Abfällen sind Fachkenntnisse erforderlich (Fachkunde nach § 55 Abs. 2 BImSchG und § 9 AbfBeauftrV). Die Fachkunde ist gegeben, wenn der Abfallbeauftragte:

  1. auf einem relevanten Fachgebiet ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium abgeschlossen hat, eine kaufmännische, technische oder sonstige Fachschul- oder Berufsausbildung besitzt oder eine Qualifikation als Meister vorweisen kann,
  2. Kenntnisse aus einer einjährigen praktischen Tätigkeit über Anlagen bzw. Betriebe erworben hat, für die er bestellt werden soll und
  3. an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen teilgenommen hat (§ 9 Abs. 1 AbfBeauftrV).

Lehrgangsinhalte für Erstausbildung und Fortbildung legt Anlage 1 AbfBeauftrV fest.

Es gelten folgende Übergangsfristen (§ 10 AbfBeauftrV):

Die Anforderungen an die Fachkunde nach § 9 Abs. 1 AbfBeauftrV gelten nicht für Abfallbeauftragte, die am 1.6.2017 bereits bestellt worden sind. Sie mussten jedoch bis spätestens 1.6.2019 an einem anerkannten Lehrgang zur Fortbildung teilnehmen.

Abfallbeauftragte, die erstmals bestellt werden, müssen an einem anerkannten Lehrgang gem. § 9 Abs. 1 Nummer 3 AbfBeauftrV teilnehmen.

 
Wichtig

Regelmäßige Fortbildung

Um die anstehenden Aufgaben zu erfüllen, insbesondere Begutachtungen und Hinwirken auf Verbesserungen, sind regelmäßige Fortbildungen notwendig u. a. zum Stand der Technik und zu geänderten rechtlichen Vorgaben. Abfallbeauftragte müssen regelmäßig, mindestens alle 2 Jahre, an von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen teilnehmen (§ 9 Abs. 2 AbfBeauftrV).

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