Outsourcing: Kann einer FaSi gekündigt werden?

Im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen wurde entschieden, den Bereich Arbeitssicherheit zu schließen. Die Aufgaben sollten künftig von einem externen überbetrieblichen Dienstleister ausgeführt werden. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit hat daraufhin gegen die betriebsbedingte Kündigung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in zweiter Instanz geklagt.

Neben Formverstößen bei der Kündigung warf der Sicherheitsingenieur seinem ehemaligen Arbeitgeber vor, Regeln im Arbeitssicherheitsgesetz verletzt zu haben. Die Klage wurde vom Gericht aber abgewiesen.

Nach Umstrukturierung soll externer Dienstleister für Arbeitssicherheit beauftragt werden

Der Kläger war als Sicherheitsingenieur/-techniker für den Bereich Arbeitssicherheit seit 2008 bei einem Industrieunternehmen beschäftigt. Im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen wurde entschieden, u. a. den Bereich Arbeitssicherheit zu schließen. Die Aufgaben sollten künftig von einem externen überbetrieblichen Dienstleister ausgeführt werden. Daraufhin wurde der Fachkraft für Arbeitssicherheit betriebsbedingt gekündigt.

Benachteiligung der Fachkraft für Arbeitssicherheit in diesem Fall nicht erkennbar

Das Gericht sah es als nicht gegeben, dass der Arbeitsgeber der Fachkraft für Arbeitssicherheit wegen der Ausübung seiner Aufgaben gekündigt habe. Der Grund lag ausschließlich in der Schließung des Unternehmensbereichs Arbeitssicherheit. Deshalb sei keine Benachteiligung laut § 8 Abs. 1 Satz 2 ASiG gegeben.

Outsourcing: Formfehler liegt bei der Kündigung nicht vor

Im Zuge der betrieblichen Umstrukturierung hatte der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste sowie einen Sozialplan vereinbart. Auf der Liste stand u. a. der jetzt klagende Sicherheitsingenieur.

Seitens des Betriebsrats war es vor der Kündigung zu keiner Abberufung der Fachkraft für Arbeitssicherheit gekommen. Darin sah der Kläger einen Formfehler.

Nach Auffassung des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts ist jedoch die Zustimmung der Abberufung durch den Betriebsrat im Falle einer betriebsbedingten Kündigung nicht ausdrücklich notwendig. Somit liegt kein Formfehler vor.

Outsourcing des Arbeitsschutzes: Kein Verstoß gegen vorhandende Betriebsvereinbarung

Als weiteren Regelverstoß führte der Kläger die Betriebsvereinbarung des Unternehmens auf. Darin stehe, dass eine „Dienststelle Arbeitssicherheit“ einzurichten sei. Das Gericht entschied, dass daraus nicht zu schlussfolgern sei, dass diese mit eigenen Arbeitnehmern zu besetzen sei. Es genüge, wenn der Arbeitgeber Räumlichkeiten für den betriebsärztlichen Dienst und für Fachkräfte für Arbeitssicherheit vorhält.

Urteil: Kündigung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit

Das Urteil "Kündigung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit" Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen.

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