Neue Gefahrstoffverordnung veröffentlicht
Die neue Gefahrstoffverordnung wurde vor allem an die Begrifflichkeiten der europäischen GHS-Verordnung angepasst. Aber auch Anforderungen aus der EU-Biozid-Verordnung mussten umgesetzt werden.
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Neue Begrifflichkeiten der Gefahrstoffverordnung mit Folgen
Hersteller und Inverkehrbringer heißen jetzt Lieferanten. Und Lieferanten können Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender oder Händler, die einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch oder ein Gemisch in Verkehr bringen, sein.
Der Begriff "Zubereitung" wurde nun endgültig durch den Begriff "Gemisch" ersetzt. Und es musste eine neue Begriffsbestimmung für "physikalisch-chemische Einwirkung" eingeführt werden, für brand- und explosionsgefährliche Gefahrstoffe.
Änderungen für reproduktionstoxische Stoffe durch die neue Gefahrstoffverordnung
In der Begründung zur Fassung des Kabinettbeschlusses heißt es: "Die Änderungen der Gefahrstoffverordnung umfassen im Wesentlichen eine 1:1 Umsetzung der Begriffe an die neuen europäischen Vorgaben zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung".
Dadurch ergeben sich z. B. für reproduktionstoxische (fruchtschädigende und fruchtbarkeitsgefährdende) Stoffe Änderungen: "Sie werden bereits jetzt von der Gefahrstoffverordnung erfasst. Allerdings beschränken sich bestimmte Anforderungen bisher auf die Fruchtbarkeitsgefährdung. Diese speziellen Regelungen werden dahingehend angepasst, dass die Schutzmaßnahmen generell für alle reproduktionstoxischen also auch die fruchtschädigenden Gefahrstoffe Anwendung finden."
Werden in einem Arbeitsbereich Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1 B ausgeübt, darf die dort abgesaugte Luft nicht in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden.
Anpassung an EU-Recht: Gefahrenklasse „akut toxisch“ nunmehr mit 4 Kategorien
Die bisher gültigen 3 Kategorien "sehr giftig", "giftig" und "gesundheitsschädlich" müssen nun auf 4 Kategorien der Gefahrenklasse "akut toxisch" verteilt werden.
Die oben genannte Begründung macht auf folgendes Problem aufmerksam: "Die neue Kategorie 3 enthält danach sowohl Stoffe und Gemische, die nach dem alten System als giftig einzustufen waren, als auch ehemals gesundheitsschädliche Stoffe. Die Aufbewahrung unter Verschluss ist in der geltenden Gefahrstoffverordnung aber nur für sehr giftige und giftige, nicht aber für gesundheitsschädliche Stoffe und Gemische gefordert.
Eine Einbeziehung der Kategorie 3 in diese Verschlussregelung hätte zur Folge, dass auch bestimmte ehemals gesundheitsschädliche Stoffe von der Regelung erfasst würden. Würde die Regelung auf akut toxisch Kategorie 1 oder 2 beschränkt, würden dagegen bestimmte ehemals giftige Stoffe und Gemische aus der Regelung herausfallen.
Um die beabsichtigte 1:1 Umsetzung zu erreichen, wird eine Differenzierung innerhalb der Kategorie 3 vorgenommen. Dazu werden die ehemals als gesundheitsschädlich eingestuften Gefahrstoffe von der Regelung ausgenommen. Um die Praktikabilität dieser Regelung sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Vollzug zu gewährleisten, ist die Konkretisierung in einer technischen Regel erforderlich."
Kennzeichnungspflichten nach EU-Biozidverordnung
Lieferanten von Bioziden müssen über die Kennzeichnungspflichten der Gefahrstoffverordnung hinaus auch die EU-Biozidverordnung berücksichtigen.
Weitere Details und Gründe für die Änderungen der Gefahrstoffverordnungen finden Sie in der Begründung der Bundesregierung.
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