Haustiere am Arbeitsplatz: Was muss bei Arbeits- und Tierschutz beachtet werden?

Neben arbeitsrechtlichen Überlegungen sollten beim Mitbringen von Haustieren an den Arbeitsplatz auch das Arbeits- und Tierschutzgesetz beachtet werden. Welche Herausforderungen ergeben sich daraus für Arbeitgeber?
Arbeitsschutz fordert Gefährdungsbeurteilung
In der betrieblichen Praxis ist davon auszugehen, dass eine Mitnahme von Tieren nur in einem Büroumfeld gestattet ist, in einer industriellen Produktionsstätte dagegen sowohl aus arbeitsschutz- als auch tierschutzfachlichen Gründen generell nicht. Hat der Arbeitgeber aber das Mitbringen von Haustieren gestattet, so muss er für jedes Tier eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dabei stehen vor allem die von dem Tier ausgehenden Gefahren im Mittelpunkt der Betrachtung: Diese Gefährdungen und Gefahren reichen von Verletzungen durch Beißen und Kratzen über die Lärmbelästigung aufgrund permanenten Bellens bis hin zur Einschleppung von Infektionen, Allergenen und anderen Krankheiten.
Tierschutz
In der Fachzeitschrift „ARP – Arbeitsschutz in Recht und Praxis“ machen Volker Stück und Rachel Zapp darauf aufmerksam, dass Arbeitgeber nicht dazu gezwungen werden können, sich detailliert mit dem Tierschutzrecht auseinanderzusetzen oder hierfür Spezialisten wie einen Tierschutzbeauftragten oder einen Tierarzt einzusetzen. Beschäftigte können also nicht davon ausgehen, dass ihr Unternehmen sich um eine artgerechte Unterbringung und Versorgung kümmern kann und muss. Allerdings werden es Arbeitgeber vermeiden wollen, dass sie aufgrund einer nicht artgerechten Unterbringung des Tieres auf dem Firmengelände einer Ordnungswidrigkeit angeklagt werden.
Alternative Lösungen
Die Autoren schlagen daher grundsätzlich vor, dass Arbeitgeber den bei ihnen beschäftigten Tierhaltern im Rahmen von Telearbeit und mobiler Arbeit genügend Zeit einräumen, sich auch während der Arbeitszeit um die artgerechte Betreuung und Versorgung im dem für das Tier gewohnten häuslichen Umfeld zu kümmern. Ist aus unterschiedlichen betrieblichen Gründen eine ausreichende Zeit im Homeoffice für den betroffenen Beschäftigten nicht zu realisieren, so wären folgende Lösungswege für den Arbeitgeber überlegenswert:
- Die Arbeitszeiten und die Pausenlage des Beschäftigten könnten so geändert werden, dass dieser sein Haustier artgerecht betreuen und versorgen kann. Wenn es sich um einen Einzelfall und keinen kollektiven Tatbestand handelt, würde somit auch kein Mitbestimmungsrecht entstehen.
- Das Tier wird während der Arbeitszeit des Beschäftigten in die Obhut eines Tiersitters oder einer Tierpension übergeben, wenn tatsächlich gewichtige betriebliche Gründe vorlägen. Ob und inwieweit der Arbeitgeber sich an den anfallenden Kosten für den Beschäftigten beteiligt, ist individuell auszuhandeln.
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