Als kritisch werden Haustiere am Arbeitsplatz aus folgenden Gründen empfunden:

  • Tierhaarallergie bei anderen Beschäftigten
  • Belästigung durch Gerüche, Geräusche, Unruhe
  • Hundeangst bei Beschäftigten
  • aggressives Verhalten von Hunden
  • Unfallgefahr (z. B. Stolpern über ein Tier)
  • hygienische Bedenken (Parasiten und andere vom Tier auf den Menschen übertragbare Krankheiten)
  • unprofessionelles Erscheinungsbild eines Betriebs
 
Wichtig

Hygiene- und Gesundheitsrisiken

Hygiene- und Gesundheitsrisiken sind bei der Mitnahme von Tieren an den Arbeitsplatz als eher gering einzustufen. Am meisten relevant dürfte die Tierhaarallergie sein, die tatsächlich dazu führen kann, dass Beschäftigte gesundheitlich beeinträchtigt sein können. Allerdings dürfte auch diese nur selten so stark ausgeprägt sein, dass die Anwesenheit eines Hundes im Gebäude (sofern er sich nicht in unmittelbarer Nähe des Betroffenen aufhält) zu Reaktionen führt.

Die Voraussetzung für die Mitnahme eines Haustieres an den Arbeitsplatz muss in jedem Fall sein, dass das Tier gesund und gepflegt ist. Die allermeisten Tierhalter werden das auch nicht anders sehen und handhaben. In diesen Fällen ist nicht mit einem relevanten Übertragungsrisiko von Tierparasiten oder Infektionskrankheiten auf andere Beschäftigte zu rechnen, schon gar nicht, wenn diese keinen direkten Kontakt zu dem Tier haben.

Kritischer sind demnach die psychisch-atmosphärischen Punkte zu sehen, die dazu führen können, dass sich Beschäftigte von Haustieren am Arbeitsplatz deutlich gestört fühlen.

 
Wichtig

Die Entscheidung trifft der Arbeitgeber

Weder können die Argumente für Haustiere am Arbeitsplatz dazu herangezogen werden, dass dem Wunsch danach unbedingt zu entsprechen wäre, noch führen die kritischen Punkte dazu, dass der Aufenthalt von Haustieren im Betrieb auf keinen Fall zuzulassen wäre.

Es bleibt eine Einzelfallentscheidung des Arbeitgebers, die dieser unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten zu treffen hat. Ob die Frage im engeren juristischen Sinn mitbestimmungspflichtig ist, ist arbeitsrechtlich nicht eindeutig geklärt. Es ist aber unbedingt empfehlenswert, bei der Entscheidung auf einen möglichst breiten Konsens im Unternehmen zu achten.

Zu berücksichtigen ist, dass für jedes mitgebrachte Tier eine einzelne Entscheidung getroffen werden muss, obwohl in einer solchen Frage ein grundsätzlicher Gleichbehandlungsgrundsatz gelten sollte. Schließlich können die Umstände an jedem Platz andere sein und letztlich ist auch z. B. nicht jeder Hund von seinem Wesen und seinen Bedürfnissen gleichermaßen geeignet, "Bürohund" zu werden.

 
Achtung

Hundehalterhaftpflichtversicherung

In jedem Fall sollte die privat motivierte Mitnahme eines Hundes an den Arbeitsplatz nur dann zugelassen werden, wenn eine entsprechende Hundehalterhaftpflichtversicherung nachgewiesen wurde. Diese kommt für durch den Hund verursachte Personen-, Sach- und sonstige Vermögensschäden auf und stellt so den Versicherungsschutz für Kolleginnen und Kollegen (sowie auch Dritte) in den Fällen sicher, in denen die gesetzliche Unfallversicherung nicht greift bzw. der Hundehalter begleitend haftbar gemacht wird.

 
Wichtig

Tierwohl berücksichtigen

Bei seiner Entscheidung, ob Haustiere mit an den Arbeitsplatz gebracht werden dürfen, sollte der Arbeitgeber auch Tierwohlaspekte mit berücksichtigen. Bei einzelnen Beschäftigten kann der Wunsch, den eigenen Hund bei sich zu haben (bzw. auch das Problem, ihn nicht anderweitig betreuen lassen zu können) so groß sein, dass der Blick für die Bedürfnisse des Tieres und die Umstände im Betrieb verzerrt ist. In Bezug auf Hunde ist der Halter verpflichtet, die Anforderung der Tierschutz-Hundeverordnung für artgerechte Haltung einzuhalten. Wenn in diesem Punkt begründete Zweifel bestehen, sollte von einer Mitnahmeberechtigung abgesehen werden. Im Zweifel kann Beratung durch Tierschutzorganisationen oder den Bundesverband Bürohund e. V. BVBH eingeholt werden.

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