Zusammenfassung

 
Begriff

Ein Verdichter (Kompressor) ist eine Maschine, die Gase oder Dämpfe zu einem höheren Druck als dem Ansaugdruck komprimiert. Kennzeichen eines Verdichters sind der erreichbare Druck und die Liefermenge. Ein Verdichter besteht aus dem Verdichter selbst, der Antriebsmaschine und weiteren Bauteilen, die zu einem sicheren Betrieb notwendig sind. Stationäre Verdichter werden meist durch Elektromotoren angetrieben. Bei mobilen Anlagen werden häufig Verbrennungsmotoren verwendet (z. B. Baustellenkompressoren). Verdichter werden häufig als verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen mit Antriebsmotor und Druckbehälter hergestellt und geliefert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Verdichter sind Druckbehälteranlagen und damit überwachungsbedürftige Anlagen nach § 2 des Gesetzes über Überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) i. V. mit § 2 Abs. 13 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Ausnahmen sind Geräte mit geringem Risikopotenzial. Die Beschaffenheitsanforderungen an Druckbehälteranlagen sind harmonisiert, d. h. durch einschlägige EU-Richtlinien geregelt. Für einfache Druckbehälter ist die 6. ProdSV (Richtlinie 2014/29/EU) maßgeblich, für Druckgeräte (mit einem max. zulässigen Überdruck von > 0,5 bar) die 14. ProdSV (Richtlinie 2014/68/EU). Den Stand der Technik geben die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) wieder auf Basis der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wieder.

1 Gefahren

Hauptgefahr eines Verdichters ist der Zerknall des Druckbehälters durch unzulässigen Druck. Ursachen für einen Zerknall können auch Werkstoffmängel, Beschädigungen oder das Versagen von Überdruckventilen sein. Bei Verdichtern zum Verdichten von Fluiden mit gefährlichen Eigenschaften besteht die Möglichkeit, dass bei Undichtigkeiten bzw. bei einem Zerknall Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten freigesetzt werden, die toxisch, entzündlich, heiß oder sehr kalt sind. Brand- und Explosionsgefahren bestehen bei der Komprimierung von explosionsgefährlichen und chemisch instabilen Gasen und bei Luftverdichtern zur Förderung von brennbaren, festen Stoffen (Stäube).

Druckgeräte (Druckbehälter) werden nach Gefährdungspotenzial durch die Druckgeräterichtlinie (2014/68/EU) in Kategorien eingeteilt. Gefahren für Beschäftigte können auch durch Lärm, Abgase oder heiße Oberflächen entstehen.

2 Beschaffenheitsanforderungen

Verdichter bzw. deren Druckbehälter dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn die Anforderungen der 6. ProdSV für einfache Druckbehälter oder der 14. ProdSV für Druckgeräte erfüllt sind. Wenn die Geräte nicht dem Geltungsbereich der beiden Verordnungen unterliegen, z. B. Geräte mit einem max. zulässigen Überdruck von < 0,5 bar, müssen sie mind. dem Stand der Technik entsprechen.

Druckbehälter müssen bei Inverkehrbringen mit einer Konformitätserklärung versehen und mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden. Einfache Druckbehälter, deren Druckinhaltsprodukt nicht mehr als 50 bar*l beträgt, müssen nach den in einem Mitgliedstaat anerkannten technischen Regeln hergestellt sein und dürfen kein CE-Zeichen tragen. Als Maschine unterliegt ein Kompressor den Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Maschinenverordnung – 9. ProdSV). Danach muss ein Kompressor so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken durch Luftschallemission, insbesondere an der Quelle, so weit gemindert werden, wie es nach dem Stand des technischen Fortschritts und mit den zur Lärmminderung verfügbaren Mitteln möglich ist.

3 Prüfungen

Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen eines Kompressors müssen durch eine Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Dabei ist die Bedienungsanleitung des Herstellers zu beachten. Wiederkehrende Prüfungen umfassen z. B. die Funktionsprüfung von Sicherheitseinrichtungen oder die Prüfung der elektrischen Ausrüstung nach DGUV-V 3. Dabei sind Gefährdungen durch Druck gesondert zu bewerten. Die in der Betriebssicherheitsverordnung genannten Mindestprüffristen für wiederkehrende Prüfungen der Druckbehälter sind zu beachten.

Durch Prüfungen von Druckanlagen wird der ordnungsgemäße Zustand vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrend hinsichtlich des Betriebes festgestellt. Außerdem wird bei druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln, sofern die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, die ordnungsgemäße Montage sowie die sichere Funktion festgestellt.

3.1 Prüfung vor Inbetriebnahme

Die Prüfung vor Inbetriebnahme kann z. B. folgende Prüfpunkte beinhalten:

  • Not-Befehlseinrichtungen,
  • Eignung des Aufstellungsortes (Ex-Bereich, Klimaverhältnisse u. a.),
  • elektrische Ausrüstung,
  • Lärm
  • Schwingungsübertragung,
  • Eignung des Verdichters (z. B. Einhaltung von Oberflächentemperaturen bei der Verdichtung brennbarer Gase),
  • schadstofffreie Ansaugung der Luft,
  • Sicherung von Gefahrstellen,
  • leichte Erreichbarkeit/Bedienbarkeit,
  • Temperaturüberwachung,
  • heiße Oberflächen (z. B. bei der Aufstellung in explosionsgefährdeten Bereichen),
  • Betriebsanweisung
  • Dokumentation,

Hinsichtlich der Gefährdung durch Druck erfolgt die Prüfung vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen in Abhängigkeit vom Gefährdungspotenzial durch zugelas...

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