Zusammenfassung

 
Begriff

Ein Druckbehälter ist ein geschlossenes Bauteil, das zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden (Gase, Dämpfe und Flüssigkeiten) ausgelegt und gebaut ist. Zum Druckbehälter gehören auch die direkt angebrachten Teile einschließlich der Vorrichtungen für den Anschluss an andere Geräte. Ein Behälter kann mehrere Druckräume beinhalten. Rohrleitungen zum Befördern von Fluiden sind keine Druckbehälter. Außer sog. "einfachen Druckbehältern" sind Druckbehälter Bestandteil von Druckgeräten i. S. der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU oder können selbst Druckgeräte sein. Druckanlagen können Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen, Füllanlagen für unter Druck stehende Gase oder Rohrleitungsanlagen unter innerem Überdruck enthalten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Druckbehälteranlagen sind überwachungsbedürftige Anlagen nach § 2 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) i. V. mit § 2 Abs. 13 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Ausnahmen sind Anlagen mit geringem Risikopotenzial. Die Beschaffenheitsanforderungen an Druckbehälteranlagen sind harmonisiert, d. h. durch einschlägige EG-Richtlinien geregelt. Für einfache Druckbehälter ist die 6. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (6. ProdSV/Richtlinie 2009/105/EG) maßgeblich, für Druckgeräte (mit einem max. zulässigen Überdruck von > 0,5 bar) die 14. ProdSV (Richtlinie 2014/68/EU). Den Stand der Technik geben die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) wieder. Für die Bereitstellung, Nutzung und Prüfung der Druckbehälter gilt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Für das Inverkehrbringen und die Beschaffenheit ortsbeweglicher Druckgeräte ("Druckgefäße") zur Beförderung gefährlicher Güter gelten die Richtlinie 2010/35/EU bzw. das Gefahrgutrecht (ADR/RID).

1 Gefahren

Hauptgefahr eines Druckbehälters ist der Zerknall durch unzulässigen Druck (Versagen der drucktragenden Wandung). Ursachen für einen Zerknall können auch Werkstoffmängel, Beschädigungen oder das Versagen von Überdruckventilen sein. Bei Druckbehältern mit gefährlichen Fluiden besteht die Möglichkeit, dass bei Undichtigkeiten bzw. bei einem Zerknall Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten freigesetzt werden, die toxisch, entzündlich, heiß oder sehr kalt sind.

Druckgeräte werden nach zunehmendem Gefahrenpotenzial in Kategorien eingestuft. Die Bewertung des Gefahrenpotenzials der Druckgeräte erfolgt nach

  • der Gruppe der Fluide (Gruppe 1: explosionsgefährlich, hoch-, leicht- und entzündlich, sehr giftig, giftig, brandfördernd; Gruppe 2: alle Fluide, die nicht in Gruppe 1 eingestuft werden),
  • dem max. Druck der Geräte PS in bar,
  • dem inneren Volumen des Druckbehälters V in Liter (l),
  • dem Produkt aus max. Druck und Volumen PS × V in bar × l,
  • der Nennweite der Druckleitung DN (gerundet und dimensionslos),
  • dem Produkt aus Nenndurchmesser der Rohrleitung und dem max. Druck in DN × PS in bar.

2 Beschaffenheitsanforderungen

Druckgeräte dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn die Anforderungen der 6. ProdSV für einfache Druckbehälter oder der 14. ProdSV für Druckgeräte erfüllt sind. Wenn die Geräte nicht dem Geltungsbereich der beiden Verordnungen unterliegen, z. B. Geräte mit einem max. zulässigen Überdruck von < 0,5 bar, müssen sie mind. dem Stand der Technik entsprechen. Druckbehälter bzw. Druckgeräte müssen bei Inverkehrbringen mit einer Konformitätserklärung versehen und mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden. Einfache Druckbehälter, deren Druckinhaltsprodukt nicht mehr als 50 bar * l beträgt, müssen nach den in einem Mitgliedstaat anerkannten technischen Regeln hergestellt sein und dürfen kein CE-Zeichen tragen.

3 Prüfungen

Druckbehälter bzw. Druckbehälteranlagen sind Druckanlagen deren Prüfungen in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt werden. Durch Prüfungen von Druckanlagen wird der ordnungsgemäße Zustand vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrend hinsichtlich des Betriebes festgestellt. Außerdem wird bei druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln, sofern die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, die ordnungsgemäße Montage sowie die sichere Funktion festgestellt.

3.1 Prüfung vor Inbetriebnahme

Die Prüfung vor Inbetriebnahme und nach wesentlichen Veränderungen erfolgt in Abhängigkeit vom Gefährdungspotenzial durch zugelassene Stellen oder durch befähigtes Personal. Einfache Druckbehälter nach der 6. ProdSV können von befähigten Personen geprüft werden, sofern das Druckinhaltprodukt (PS × V) max. 200 bar × l beträgt. Erst nach diesen Prüfungen dürfen Druckgeräte in Betrieb genommen werden.

3.2 Wiederkehrende Prüfungen

Druckgeräte bzw. Druckanlagen sind in bestimmten Fristen wiederkehrend auf den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Die wiederkehrenden Prüfungen erfolgen auf Basis der in einer Gefährdungsbeurteilung ermittelten Fristen.

Die in Anhang 2 Abschnitt 4 Betriebssicherheitsverordnung genannten Fristen dürfen jedoch nicht überschritten werden. Prüfungen sind dann vorgeschrieben, wenn sich die Druckanlage bzw. deren Anlagenteile nach den Kriterien des Abschnitts 4 des Anhangs 2 der Betriebssicherheitsverordnung einer der Tabellen 3–11 desselben Abschnitts zuordnen lässt.

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