Für die ermittelten Gefährdungen sind die geplanten und realisierten Schutzmaßnahmen zu dokumentieren. Hierbei sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden:

  • Maßnahmen, deren Planung und bauseitige Realisierung bereits erfolgt ist. Dazu gehören z. B. fest installierte Absturzsicherungen an Dachrändern.
  • Maßnahmen, deren Planung und Realisierung durch den späteren Arbeitgeber erfolgt. Das kann z. B. die Verwendung von Fahrgerüsten betreffen.
  • Kombination von bauseitigen Schutzeinrichtungen und den Maßnahmen des späteren Arbeitgebers. Ein Beispiel dafür ist die Verwendung von PSA gegen Absturz durch die Beschäftigten des späteren Arbeitgebers, die an den bauseits vorgesehenen Anschlageinrichtungen befestigt wird.
 
Achtung

Schnittstellen der Unterlage für spätere Arbeiten mit der Gefährdungsbeurteilung nach ArbStättV

Für die Unterlage für spätere Arbeiten ergeben sich durch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Schnittstellen zur darin geforderten Gefährdungsbeurteilung. Demnach ist ein Arbeitgeber als Betreiber einer Arbeitsstätte verpflichtet, festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

Ist das der Fall, muss er die möglichen Gefährdungen beurteilen und Schutzmaßnahmen festlegen. Unter das sichere Betreiben einer Arbeitstätte fallen also auch die Arbeiten an der dazugehörigen baulichen Anlage. Folglich kann also die Unterlage für spätere Arbeiten als eine Ausgangsinformation für die Gefährdungsbeurteilung nach ArbStättV genutzt werden.

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