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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

 

(1) Die TRGS 520 gilt für die Errichtung und den Betrieb von stationären und mobilen Sammelstellen und von Zwischenlagern für gefährliche Abfälle, die aus privaten Haushalten, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen stammen und dort in begrenzten oder haushaltsüblichen Mengen anfallen.

 

(2) Die TRGS 520 gilt nicht für

 

1.

das Ansammeln und Aufbewahren von gefährlichen Abfällen bei der jeweiligen Anfallstelle,

 

2.

immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen,

 

3.

Rücknahmestellen ausschließlich für bestimmte Arten gefährlicher Abfälle aufgrund gesetzlicher und freiwilliger Systeme (z. B. Batterien, Altöl, PU-Schaumdosen); dort sind die jeweiligen Lager- und Sicherheitsvorschriften für die zurückgenommenen Stoffe zu beachten.

 

(3) Folgende Abfälle dürfen in Sammelstellen nach dieser TRGS nicht angenommen werden:

 

1.

infektiöse Abfälle nach Abfallverzeichnisverordnung (AAV),

 

2.

radioaktive Stoffe oberhalb der Freigrenze nach Strahlenschutzverordnung (StrSchV),

 

3.

Sprengstoffe (explosive Stoffe) sowie Gegenstände mit Sprengstoffen wie pyrotechnische Gegenstände, Kampfmittel, Munition,

 

4.

Druckgasbehälter (nur in mobilen Sammelstellen) mit Ausnahme von Gaskartuschen, Druckgaspackungen, z. B. Spraydosen, und Handfeuerlöschern,

 

5.

Geräteschrott, sofern dieser nicht von den gefährlichen Abfällen getrennt verpackt werden kann.

 

(4) Für die Sammlung asbesthaltiger Abfälle ist die TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" zu beachten.

2 Begriffsbestimmungen

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In dieser TRGS sind die Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung, (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" des ABAS, ABS und AGS bestimmt sind.

2.1 Abfälle

Abfälle sind nach § 3 Absatz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW/AbfG) bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

2.2 Gefährliche Abfälle

Gefährliche Abfälle im Sinne dieser TRGS sind Abfälle, die Gefahrstoffe nach § 2 Absatz 1 GefStoffV sind oder enthalten.

2.3 Kleinmengen gefährlicher Abfälle

Kleinmengen gefährlicher Abfälle sind Mengen, die üblicherweise bei kommunalen Schadstoffsammlungen durch Privatpersonen oder Gewerbetreibende angeliefert werden.

2.4 Anlieferungsgefäße

Anlieferungsgefäße sind Umhüllungen wie Kanister, Dosen, Flaschen, Fässer, Eimer, Beutel oder Kartonagen, in denen die Abfälle an der Sammelstelle angeliefert werden.

2.5 Verpackungen

Verpackungen sind ortsbewegliche Umschließungen wie Fässer, Kanister, Kisten oder vergleichbare Gefäße, einschließlich Großpackmittel (IBC), in denen die angenommenen gefährlichen Abfälle gesammelt und verpackt werden (Transportverpackungen).

2.6 Stationäre und mobile Sammelstellen

 

(1) Stationäre und mobile Sammelstellen sind Einrichtungen, in denen gefährliche Abfälle entgegengenommen, beurteilt, gekennzeichnet, sortiert, in die jeweils vorgeschriebenen Verpackungen eingebracht und unter Berücksichtigung des Gefahrgutrechts zum Abtransport bereitgestellt werden. Sie gliedern sich in der Regel in

 

1.

einen Verkehrsbereich, in dem die Abfälle angeliefert und verpackt abtransportiert werden,

 

2.

einen Annahmebereich, in dem die Abfälle entgegengenommen, beurteilt, gekennzeichnet und sortiert werden,

 

3.

einen Bereich (Arbeitsbereich im Sinne dieser TRGS), in dem die Abfälle ggf. sortiert und zum Transport vorbereitet werden, und

 

4.

Hygiene-, Sozial- und Aufenthaltsbereiche.

 

(2) Mobile Sammelstellen sind ortsveränderliche Einrichtungen mit kurzfristig wechselnden Standorten (in der Regel Lastkraftwagen mit geschlossenem festen Aufbau oder Absetzcontainern). Eine spezielle Form der mobilen Sammlung ist das Direktabholsystem, bei dem gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten beim Abfallerzeuger abgeholt werden.

2.7 Zwischenlager

 

(1) Zwischenlager im Sinne dieser TRGS sind ortsfeste Anlagen mit Einrichtungen, die zur Lagerung gefährlicher Abfälle aus der Kleinmengensammlung vor der endgültigen Entsorgung bestimmt sind. Sie können in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer Sammelstelle stehen oder eine von Sammelstellen räumlich getrennte Anlage sein. Für Zwischenlager wird gegebenenfalls eine Bau- bzw. BImSchG-Genehmigung benötigt.

 

(2) Zwischenlager gl...

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