(1) Bei den in Sammelstellen und Zwischenlagern vorhandenen gefährlichen Abfällen handelt es sich um Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung (siehe Nummer 2.2 dieser TRGS). In diesen Einrichtungen ist entsprechend § 6 Absatz 10 GefStoffV ein Verzeichnis der gefährlichen Abfälle zu führen. Darin werden die

 

1.

Bezeichnung der gefährlichen Abfälle,

 

2.

Einstufung der Abfälle nach Gefahrstoffverordnung oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,

 

3.

Angaben zu den vorhandenen oder vorgesehenen Mengenbereichen,

 

4.

Bezeichnung der Bereiche im Zwischenlager, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können,

dokumentiert.

 

(2) Das Verzeichnis dient als Grundlage für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, zur Festlegung von Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, zur Erarbeitung der Betriebsanweisungen sowie der Erstellung von Notfallinformationen.

 

(3) Eine Bestandsliste nach Abfallgruppen kann in Verbindung mit weiteren Unterlagen, aus denen die Einstufung oder die gefährlichen Eigenschaften der Abfallgruppen zu ersehen sind (z. B. schriftliche Weisungen nach ADR, Betriebsanweisungen, Beförderungspapiere), als Gefahrstoffverzeichnis dienen. Zur Angabe der Mengen genügt die maximale Anzahl der jeweils gleichzeitig vorhandenen Fässer, Kanister usw. je Abfallgruppe.

 

(4) Das Verzeichnis kann auf Papier festgehalten oder auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden (z. B. beim Betriebstagebuch nach Nummer 6.3.9). Es muss kurzfristig verfügbar sein. Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

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