Begriff

Steh-Sitz-Dynamik ist der Wechsel vom Stehen zum Sitzen mit dem Ziel, die einseitige Belastung durch langes Stehen zu vermeiden. "Die Füße in den Bauch stehen" bringt es auf den Punkt. Sei es am Fließband, am Produktionsarbeitsplatz oder beim Standdienst auf Messen: zu viel ist ungesund. Steh-Sitz-Dynamik will den langen Stehphasen durch kurze Erholungspausen entgegenwirken, z. B. durch Einnahme vom Sitzpositionen oder Abstützen des Gesäßes. Der Begriff ist nicht mit Sitz-Steh-Dynamik zu verwechseln. Sitz-Steh-Dynamik ist der häufige Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Bewegen bei der Büroarbeit mit dem Ziel, die einseitige Belastung durch langes Sitzen zu vermeiden. Gemeinsam ist beiden Begriffen: "der Wechsel macht´s". Nicht nur Dauersitzen, sondern auch langes Stehen ist ungesund. Beide ergonomische Ansätze betrachten den Gesamtprozess aus Verhältnissen, Verhalten, Prozessen und System im Sinne der Systemergonomie.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Arbeitgeber muss bereits bei der Einrichtung und Inbetriebnahme gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz, § 3 Arbeitsstättenverordnung und § 3 Betriebssicherheitsverordnung eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und dabei folgende für das Stehen relevante Gefährdungen berücksichtigen:[1]

  1. die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und alternsgerechten Gestaltung,
  2. die sicherheitsrelevanten – einschließlich der ergonomischen – Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,
  3. die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten.

Weitere relevante Rechtsquellen sind:

  • Anhang 3.1 ArbStättV: Es muss ausreichend Bewegungsfläche am Arbeitsplatz oder ersatzweise in der Nähe zur Verfügung stehen.
  • Anhang 3.3 Abs. 2 Satz 1 ArbStättV: "Kann die Arbeit ganz oder teilweise sitzend verrichtet werden oder lässt es der Arbeitsablauf zu, sich zeitweise zu setzen, sind den Beschäftigten am Arbeitsplatz Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Können aus betriebstechnischen Gründen keine Sitzgelegenheiten unmittelbar am Arbeitsplatz aufgestellt werden, obwohl es der Arbeitsablauf zulässt, sich zeitweise zu setzen, müssen den Beschäftigten in der Nähe der Arbeitsplätze Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden."
  • Das Arbeitszeitgesetz sieht bei mehr als 6 Stunden Arbeit 30 Minuten Pause in 2 Zeitblöcken zu 15 Minuten vor. Die ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume" enthält Vorgaben im Hinblick auf die Lage und die Gestaltung von Pausenräumen.
[1] Siehe hierzu Anlage 2.2 TRBS 1151.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge