Der Arbeitgeber muss nach §§ 4 und 5 ArbSchG Gefährdungen ermitteln und Schutzmaßnahmen festlegen. Berücksichtigt werden müssen u. a. (Abschn. 4.2 DGUV-R 112-199):
- Arbeitsbedingungen,
- persönliche Konstitution der Beschäftigten,
- Gefährdungen, die bei der Benutzung der Rettungsausrüstungen entstehen bzw. von ihnen ausgehen können.
Vorrangig sind technische und/oder organisatorische Maßnahmen zu ergreifen. Ist dies nicht möglich oder sind sie nicht ausreichend, um die Gefährdung zu vermeiden bzw. zu verringern, müssen die Beschäftigten PSA benutzen (TOP-Prinzip).
Gefährdungen durch organisatorische Mängel können sein (Abschn. 6.10 DGUV-R 112-199):
- ungeeignetes Rettungssystem ausgewählt;
- Betriebsanweisung unzureichend oder nicht vorhanden;
- Unterweisung mangelhaft durchgeführt;
- Prüfungen der Ausrüstung nicht durchgeführt;
- Benutzungsdauer überschritten;
- mangelnde Koordination;
- Aufbewahrung und Pflege unsachgemäß;
- Zweite Person zum Einleiten der Rettungsmaßnahmen nicht vor Ort;
- Ausrüstung am Einsatzort unzureichend verfügbar.
Weitere Gefährdungen beim Retten sind:
- Absturz,
- Versagen des Anschlagpunkts,
- Versinken in festen oder flüssigen Stoffen,
- Hindernisse während des Abseilens,
- zu hartes Auftreffen auf dem Boden;
- Versagen des Abseilgerätes wegen Überlastung,
- Verfangen des Seils oder der zu rettenden Person,
- Gefahrstoffe oder Sauerstoffmangel,
- aggressive Stoffe.
Hinweise zur Ersten Hilfe
- Bewegungsloses Hängen im Auffanggurt darf nicht länger als ca. 20 Minuten dauern.
- Es besteht akute Lebensgefahr bei plötzlicher Flachlagerung, da das Herz durch plötzlichen Blutrückfluss aus der unteren Körperhälfte überlastet werden kann (Hängetrauma).
- Gerettete Person in Kauerstellung bringen, wenn nicht verletzt, nicht bewusstlos und kein Atemstillstand.
- Langsam in eine liegende Stellung bringen.
- Ärztliche Untersuchung ist unbedingt erforderlich (Abschn. 6.2 DGUV-R 112-199).
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