Der Arbeitgeber muss nach §§ 4 und 5 ArbSchG Gefährdungen ermitteln und Schutzmaßnahmen festlegen. Berücksichtigt werden müssen u. a. (Abschn. 4.2 DGUV-R 112-199):

  • Arbeitsbedingungen,
  • persönliche Konstitution der Beschäftigten,
  • Gefährdungen, die bei der Benutzung der Rettungsausrüstungen entstehen bzw. von ihnen ausgehen können.

Vorrangig sind technische und/oder organisatorische Maßnahmen zu ergreifen. Ist dies nicht möglich oder sind sie nicht ausreichend, um die Gefährdung zu vermeiden bzw. zu verringern, müssen die Beschäftigten PSA benutzen (TOP-Prinzip).

Gefährdungen durch organisatorische Mängel können sein (Abschn. 6.10 DGUV-R 112-199):

  • ungeeignetes Rettungssystem ausgewählt;
  • Betriebsanweisung unzureichend oder nicht vorhanden;
  • Unterweisung mangelhaft durchgeführt;
  • Prüfungen der Ausrüstung nicht durchgeführt;
  • Benutzungsdauer überschritten;
  • mangelnde Koordination;
  • Aufbewahrung und Pflege unsachgemäß;
  • Zweite Person zum Einleiten der Rettungsmaßnahmen nicht vor Ort;
  • Ausrüstung am Einsatzort unzureichend verfügbar.

Weitere Gefährdungen beim Retten sind:

  • Absturz,
  • Versagen des Anschlagpunkts,
  • Versinken in festen oder flüssigen Stoffen,
  • Hindernisse während des Abseilens,
  • zu hartes Auftreffen auf dem Boden;
  • Versagen des Abseilgerätes wegen Überlastung,
  • Verfangen des Seils oder der zu rettenden Person,
  • Gefahrstoffe oder Sauerstoffmangel,
  • aggressive Stoffe.
 
Achtung

Hinweise zur Ersten Hilfe

  • Bewegungsloses Hängen im Auffanggurt darf nicht länger als ca. 20 Minuten dauern.
  • Es besteht akute Lebensgefahr bei plötzlicher Flachlagerung, da das Herz durch plötzlichen Blutrückfluss aus der unteren Körperhälfte überlastet werden kann (Hängetrauma).
  • Gerettete Person in Kauerstellung bringen, wenn nicht verletzt, nicht bewusstlos und kein Atemstillstand.
  • Langsam in eine liegende Stellung bringen.
  • Ärztliche Untersuchung ist unbedingt erforderlich (Abschn. 6.2 DGUV-R 112-199).

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