Um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten, müssen mögliche Gefährdungen ermittelt und geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt und umgesetzt werden (§ 5 ArbSchG, § 6 GefStoffV), und zwar bevor Tätigkeiten mit Lösemitteln aufgenommen werden.

Kriterien für die Gefährdungsbeurteilung sind:

  • toxische Eigenschaften,
  • inhalative und dermale Belastungen,
  • physikalisch-chemische Eigenschaften.

Neben dem Normalbetrieb müssen auch das An- und Abfahren von Anlagen, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten sowie Störungen des Normalbetriebs betrachtet werden.

Kenngrößen zur Beurteilung der Gefährdung durch organische Lösemittel sind neben Flammpunkt und Zündtemperatur v. a. (Abschn. 2 DGUV-I 213-072):

  • Siedepunkt;
  • Dampfdruck;
  • Verdunstungszahl;
  • Sättigungskonzentration: maximal mögliche Dampfkonzentration eines Stoffs über einer Flüssigkeit bei einer bestimmten Temperatur;
  • Arbeitsplatzgrenzwert (AGW);
  • Biologischer Grenzwert (BGW).

Genaue Hinweise zu Gefährdungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen liefert v. a. das Sicherheitsdatenblatt.

 
Wichtig

Lösemittel sind nicht immer Gefahrstoffe

Manche Lösemittel sind zwar nicht als Gefahrstoff eingestuft, können aber trotzdem gefährliche Wirkungen haben, z. B. Hautgefährdung oder Sensibilisierung. Der Lieferant muss für derartige Lösemittel kein Sicherheitsdatenblatt liefern, jedoch auf Anfrage die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen (Abschn. 5.1 Abs. 6 TRGS 400).

2.1 Gesundheitsgefahren

In Abhängigkeit vom verwendeten Lösemittel und der Art der Tätigkeit bestehen v. a. folgende Gefährdungen für die Gesundheit der Beschäftigten:

  • Aufnahme über Atemwege und Haut;
  • Anreicherung in Gehirn, Leber, Nieren, Knochenmark, dadurch Schädigung von Leber, Nieren und zentralem Nervensystem möglich;
  • entfettende Wirkung auf die Haut (trockene, rissige Haut), kann Haut reizen sowie Hautschicht zerstören;
  • kann Augen und Atemwege reizen;
  • kann krebserzeugend sein, z. B. Benzol;
  • kann Benommenheit, Kopfschmerz, Übelkeit, Schwindel bis zur Bewusstlosigkeit verursachen (akute Lösemittelvergiftung).

Berufskrankheiten, die durch Lösemittel wie Benzol, Halogenkohlenwasserstoffe, Schwefelkohlenstoff usw. ausgelöst werden, sind meldepflichtige Berufskrankheiten (Abschn. 3.5 DGUV-I 213-072).

2.2 Brand- und Explosionsgefahr

Organische Lösemittel sind i. Allg. entzündbar. Lösemittel-Luft-Gemische können eine explosionsfähige Atmosphäre bilden.

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