(1) Hier können die Kriterien aus den Abschnitten 4 und 5.3 der TRGS 600 oder das Spaltenmodell in Anhang 2 zur TRGS ausgewählt und angewendet werden.

 

(2) Andere als stoffgebundene Gefährdungsfaktoren (z. B. Gefährdungen durch Lärm, Vibrationen) sind gemäß Arbeitsschutzgesetz mit zu betrachten.

 

(3) Die aussichtsreichen Lösungen sollen untersucht und die Ergebnisse dokumentiert werden.

Tabelle 2: Vergleich Gefährdungen bestehendes Beispiel mit Alternativen

Gefährdungen Gegenwärtige Lösung/Praxis Alternative 1 Alternative 2

Bezeichnung

(Stoff oder Verfahren)

Leichtflüchtige

Reinigungsmittel

Geringflüchtige

Reinigungsmittel
mobile Reinigungsanlage
Charakterisierung

Reiniger auf Kohlenwasserstoffbasis

Flammpunkt < 23°C,

Treibgas: Propan/Butan

Reiniger auf Kohlewasserstoffbasis,

Flammpunkt > 60°C

Pumpsprühflasche
mobile Reinigungsanlage mit wässrigem Reinigungsmittel
Gesundheitliche Gefährdung durch inhalative und dermale Exposition Inhalative Belastung durch Kohlenwasserstoff-Dämpfe und -Aerosole, Hautkontakt mit entfettenden Lösemitteln. Geringere inhalative Belastung durch Kohlenwasserstoff-Dämpfe und -Aerosole als bei leichtflüchtigen Produkten, dermale Belastung (Entfettung) höher als bei leichtflüchtigen Produkten.

Es werden keine flüchtigen Gefahrstoffe eingesetzt.

Geringer Hautkontakt.

Gefährdungen durch physikalisch-chemische Eigenschaften

(hier: Brand- und Explosionsgefährdungen)
Brand- und Explosionsgefährdung durch entzündbare Lösemittel und Treibgas

Brand- und Explosionsgefährdung durch entzündbare Lösemittel, geringer als bei Flammpunkt < 23°C.

Brandgefahr durch Putzlappen und Lösemittelrückstände
Keine
Umweltgefährdung Emission von Lösemitteln in die Umwelt Aufgrund des geringeren Dampfdrucks (bzw. höheren Siedepunkts) geringere Emission von Lösemitteln in die Umwelt. Auffangbehälter und Entsorgung notwendig Auffangbehälter und Entsorgung notwendig

andere Gefährdungen:

(nicht Gegenstand der GefStoffV, aber betrieblich relevant)
Nicht relevant Nicht relevant Nicht relevant
Entscheidung Hohe Gefährdung durch Dämpfe und Aerosole leichtflüchtiger Kohlenwasserstoffe Geringere Gefährdung durch Kohlenwasserstoffe als bei gegenwärtiger Lösung keine Gefährdungen durch flüchtige Gefahrstoffe zu erwarten

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