Flüssiggasanlagen, die nach dem 1.1.1996 in Verkehr gebracht worden sind, sind mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen.

Flüssiggasanlagen müssen so aufgestellt und befestigt werden, dass sie sicher betrieben werden können und dass keine Gefahr für Leib und Leben von den Anlagen ausgeht. Flüssiggasanlagen sind gegen mechanische Beschädigungen zu schützen.

Flüssiggasanlagen dürfen nur durch geeignetes Personal betrieben und gewartet werden. Eine regelmäßige Unterweisung des Wartungspersonals ist erforderlich. Eine Betriebsanleitung für die vorhandene Anlage ist in verständlicher Form und in der Muttersprache zu erstellen.

Personen, die mit Flüssiggas arbeiten oder dies umfüllen sind diesbezüglich mithilfe der Betriebsanleitung/-anweisung regelmäßig zu unterweisen. Diese Unterweisung ist vor Beginn der Arbeiten und danach in regelmäßigen Abständen mind. jedoch jährlich durchzuführen. Die Teilnahme muss schriftlich bestätigt werden.

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