Über die Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ist auch die Herstellung von Beförderungsbehältnissen geregelt[1] – und damit auch die Herstellung von Fässern, sofern diese als Gefahrguttransportmittel verwendet werden.

Relativ ausführliche Bestimmungen zu Fässern gibt es dazu im europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Hier werden je nach Materialart des Fasses (Aluminium, Stahl, Kunststoff, Pappe etc.) Vorgaben zum Material selbst, sowie den Fassbestandteilen gemacht.

Fassbestandteile sind:

  • Mantel,
  • Böden und deren Verbindung,
  • Mantelnähte,
  • Fassöffnungen,
  • Verschlusseinrichtungen,
  • Fassungsvolumen und -masse.

Im Gefahrgutrecht ist auch die Verwendungsdauer des Verpackungsmaterials geregelt. Licht, Wärme, Fassinhalte etc. lassen die Materialien spröde werden. Daher dürfen z. B. Kunststofffässer als Gefahrgut max. 5 Jahre verwendet werden.[2] Es ist empfehlenswert diese Vorgabe auch auf die innerbetriebliche Lagerung anzuwenden.

[2] Kap. 4.1.1.15 ADR.

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