Zum kennzeichnungspflichtigen Transport von Gefahrgut in Fahrzeugen dürfen nur speziell ausgebildete Fahrerinnen und Fahrer mit ADR-Bescheinigung eingesetzt werden. Doch auch andere Fahrerinnen und Fahrer können es mit Gefahrgütern und Gefahrstoffen zu tun haben, beispielsweise beim Transport von Gefahrgut in freigestellten Mengen, wie der 1.000-Punkte-Regel, oder wenn der Gefahrstoff nicht dem Gefahrgutrecht unterliegt. In jedem Fall müssen Fahrerinnen bzw. Fahrer vor Aufnahme dieser Tätigkeit unterwiesen sein.

Rechtliche Grundlagen

 

Weitere Informationen
  • DGUV Information 208-050 "Notfallmanagement beim Umschlag und innerbetrieblichen Transport von Gefahrgütern und gefährlichen Stoffen"
  • DGUV Information 213-012 "Gefahrgutbeförderung im Pkw und Kleintransportern" (BG RCI-Merkblatt A 014 der Reihe "Allgemeine Themen")
  • DGUV Information 213-050 "Gefahrgutbeauftragte" (BG RCI-Merkblatt A 002 der Reihe "Allgemeine Themen")
  • DGUV Information 213-052 "Beförderung gefährlicher Güter" (BG RCI-Merkblatt A 013 der Reihe "Allgemeine Themen")
  • DGUV Information 213-079 "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"
  • BG Verkehr, Broschüre "Sicher unterwegs - Arbeitsplatz Lkw"

 

Gefährdungen

Folgende Gefährdungen können beispielhaft rund um den Transport von Gefahrstoffen, beim Be- und Entladen oder bei einem Unfall zusätzlich zu den üblichen Transportgefährdungen entstehen:

  • Verletzungen durch Brand oder Explosion gefährlicher Güter
  • Verätzungen, Vergiftungen oder Ersticken beim Einatmen von Dämpfen, Gasen oder Stäuben
  • Verätzungen, Verbrennungen oder Vergiftungen bei Hautkontakt mit gefährlichen Stoffen und Gütern
  • Verletzungen am Auge durch ausgetretene reizende oder ätzende Güter
  • Verzögert eintretende schwere Gesundheitsschäden, z. B. Krebserkrankungen oder Organschäden durch ausgetretene gefährlicher Güter

Bei der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich beachten:

Bei der Handhabung von Gefahrgut ist es wichtig zu wissen, dass die Kennzeichnung nach ADR (Transportrecht) ausschließlich Haupt- und Nebengefahr für die normale Beförderung in sicher verschlossenen Verpackungen, Behältern, Tanks und Fahrzeugaufbauten beschreibt. Die Gefahrgutvorschriften enthalten stoffbezogene Verpackungsvorgaben, die unter normalen Beförderungsbedingungen den Belastungen standhalten. Jedoch werden weitere Gefahren, die erst beim Gefahrstoffaustritt auftreten, ausdrücklich nicht berücksichtigt. Einer der häufigsten derartigen Gefahrgutunfälle ist eine Beschädigung von IBC (Abbildung 82).

Maßnahmen

Ermitteln Sie sorgfältig die Eigenschaften des Transportgutes. Um geeignete Maßnahmen für die Gesundheit und Sicherheit Ihrer Mitarbeiter abzuleiten, benötigen Sie unbedingt das Sicherheitsdatenblatt.

Transport von Gefahrstoffen und Gefahrgütern

Beim Transport von Gefahrgütern auf öffentlichen Straßen gelten zusätzlich zum Verkehrsrecht die Gefahrgutvorschriften, z. B. die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Verbindung mit dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV).

Verbindliche Auskünfte über die aktuell geltenden Vorschriften und zu Fragen der Auslegung, z. B. zu den Freistellungsgrenzen, erteilen die jeweils zuständigen Landesbehörden. Welche Behörde in den verschiedenen Bundesländern zuständig ist, kann bei den Polizeidienststellen oder den Regierungspräsidien erfragt werden.

Be- und Entladen von Gefahrstoffen und Gefahrgütern

Wichtig bei Ladetätigkeiten von Gefahrgut ist, dass die Kennzeichnung nach ADR (Transportrecht) nicht alle wichtigen Informationen zum Umgang beinhalten. So entfallen nach Transportrecht beispielsweise die Aussagen zu Eigenschaften, wie Augenschädigung oder Krebserzeugung. Solche Aussagen finden Sie jedoch im Sicherheitsdatenblatt.

Auch Stoffe, die nicht dem Gefahrgutrecht unterliegen, wie z. B. Kalk, können gefährliche Eigenschaften aufweisen und unter das Gefahrstoffrecht fallen.

Bei der Beförderung von Gefahrstoffen sind besondere Maßnahmen erforderlich:

Abb. 82

Beschädigen eines Intermediate Bulk Containers (IBC) bei Ladetätigkeiten

  1. Prüfen Sie, ob das Transportgut unter das ADR fällt. Wenn Ja, können Sie den Angaben der UN-Nummer bzw. der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr aus dem ADR entnehmen:

    • Welche physikalischen Gefährdungen liegen vor?
    • Welche Notausrüstung ist erforderlich?
    • Transport benötigt Begleitpapiere, Schriftliche Weisungen gemäß ADR, Fahrer mit passender ADR-Bescheinigung
  2. Aus den Sicherheitsdatenblättern der Hersteller, bzw. aus formlosen Angaben zu gefährlichen Gütern, ermitteln Sie die notwendigen Info...

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