Organisatorische Maßnahmen sind Voraussetzung für einen sicheren Umgang mit Epoxidharzen, u. a.:

  • Schulung und Informationen durch den Hersteller.
  • Unterweisung anhand von Betriebsanweisungen nach § 14 GefStoffV.
  • Pflichtvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen, um Veränderungen sofort zu erkennen und Maßnahmen ergreifen zu können (s. § 6 GefStoffV und Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 2g ArbMedVV, § 11 ArbSchG).
  • Es dürfen keine Epoxidharze in Räumen aufbewahrt oder verarbeitet werden, in denen gegessen wird.
  • Essen, Trinken und Rauchen müssen in Arbeitsbereichen, in denen Epoxidharze verarbeitet werden, verboten sein.
  • Arbeitskleidung und Straßenkleidung müssen getrennt aufbewahrt werden.

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