Organisatorische Maßnahmen sind Voraussetzung für einen sicheren Umgang mit Epoxidharzen, u. a.:
- Schulung und Informationen durch den Hersteller.
- Unterweisung anhand von Betriebsanweisungen nach § 14 GefStoffV.
- Pflichtvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen, um Veränderungen sofort zu erkennen und Maßnahmen ergreifen zu können (s. § 6 GefStoffV und Anhang Teil 1 Abs. 1 Nr. 2g ArbMedVV, § 11 ArbSchG).
- Es dürfen keine Epoxidharze in Räumen aufbewahrt oder verarbeitet werden, in denen gegessen wird.
- Essen, Trinken und Rauchen müssen in Arbeitsbereichen, in denen Epoxidharze verarbeitet werden, verboten sein.
- Arbeitskleidung und Straßenkleidung müssen getrennt aufbewahrt werden.
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