(1) Die zuständigen Stellen legen Verfahren für die Registrierung von Organisationen fest. Sie stellen insbesondere Regeln auf, die es ermöglichen,

 

a)

die Bemerkungen interessierter Kreise, einschließlich Akkreditierungs- und Zulassungsstellen, zuständige Durchsetzungsbehörden und Vertretungsgremien der Organisationen, zu Antrag stellenden oder registrierten Organisationen zu berücksichtigen,

 

b)

die Registrierung von Organisationen abzulehnen, auszusetzen oder zu streichen und

 

c)

Beschwerden und Einsprüche gegen ihre Entscheidungen zu regeln.

 

(2) Die zuständigen Stellen erstellen und führen ein Register der in ihren Mitgliedstaaten registrierten Organisationen, einschließlich der Information, auf welche Weise deren Umwelterklärung bzw. aktualisierte Umwelterklärung erhältlich ist, und bringen im Falle von Änderungen dieses Register monatlich auf den neuesten Stand.

Das Register wird auf einer Internet-Seite veröffentlicht.

 

(3) Die zuständigen Stellen teilen der Kommission monatlich entweder auf direktem Weg oder über die nationalen Behörden, so wie es die betroffenen Mitgliedstaaten beschlossen haben, Änderungen des Registers gemäß Absatz 2 mit.

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