Elektrokarren sind nicht selbstfahrende mobile Arbeitsmittel. Die Mindestanforderungen an deren Sicherheit sind in der BetrSichV geregelt, v. a. in Anhang 1.1 BetrSichV. Konkretisiert werden diese Sicherheitsanforderungen in der DGUV-V 68 "Flurförderzeuge" und deren Durchführungsanweisungen.

Folgende Sicherheitsanforderungen sind für E-Karren zu berücksichtigen:

  • Eine plötzliche Blockierung der Energieübertragung muss verhindert werden. Ist dies nicht möglich, dann Anpassung der Gestaltung, sodass keine zusätzlichen Gefährdungen entstehen. Der Zug muss bei allen Fahrbewegungen sicher abzubremsen sein.
  • Das Überrollen oder Kippen der E-Karre muss verhindert bzw. auf ein Minimum begrenzt werden. Besteht dennoch die Gefahr, dass ein Mitfahrender zwischen E-Karre und Boden gelangen kann, ist ein Rückhaltesystem (z. B. Fahrerkabine, Fahrerstand oder Sitzbügel bzw. Sitzgurt) für den Mitfahrenden vorzusehen.
  • Selbsttätiger und unverzüglicher Stillstand beim Loslassen von Befehlseinrichtungen der E-Karre.
  • Fahren nur bei freier Sicht.
  • Erlaubnis zum Mitfahren von zusätzlichen Personen, nur bei Ausrüstung der E-Karre mit zusätzlichen Plätzen.
  • Verbot der Mitnahme von Personen auf Standplätzen bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 16 km/h (s. a. Abschn. 4.1).
  • Auf- und Absteigen auf die E-Karre nur bei Stillstand der E-Karre.
  • Verlassen der E-Karre erst nach Betätigung der Feststellbremse, Abstellung des E-Motors und Sicherung gegen unbefugte Benutzung (Zündschlüssel ab – s. a. Abschn. 4.2).
  • Sichtprüfung vor Benutzung sowie Prüfung nach Bedarf, jedoch mind. einmal jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person.
  • Instandsetzungsarbeiten an der E-Karre nur durch einen Fachkundigen.
  • Sicherheitsmängel sind vor Weiterbetrieb zu beheben.

Einrichtungen zur Verbindung sind z. B. Anhänger, mit denen Lasten transportiert werden. Sicherheitsanforderungen für den Transport von Lasten auf der E-Karre selbst oder deren Anhänger sind:

  • Sicherung gegen unbeabsichtigtes Lösen und Gewährleistung des gefahrlosen und leichten Betätigens der Anhänger.
  • Vermeidung von unbeabsichtigten Bewegungen durch die E-Karre wie auch deren Anhänger (s. a. Abschn. 4.3).
  • Gewährleistung ausreichender Standsicherheit, Festigkeit und Bemessung der Anhänger.
  • Deutlich sichtbare Angabe der zulässigen Tragfähigkeit der Anhänger und der Anhängelast für die E-Karre.
  • Sicherung der Ladung vor Herabfallen (z. B. durch Benutzung von Lastschutzgittern).
  • Führen von E-Karren nur durch geeignetes und unterwiesenes Personal (s. a. Abschn. 4.4).
  • Erstellung einer Betriebsanweisung für die verwendeten E-Karren auf deren Basis die Unterweisung zu erfolgen hat.
  • Festlegung und Einhaltung von geeigneten Verkehrsregeln im Arbeitsbereich.

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