Zusammenfassung

 
Begriff

Elektrokarren sind Flurförderzeuge mit batterieelektrischem Antrieb, die überwiegend innerbetrieblich zum Befördern von Personen sowie zum Transportieren, Ziehen und Schieben, von Lasten aller Art verwendet werden. Sie laufen mit Rädern auf Flur und sind frei lenkbar. Elektrokarren zählen zu den Mitfahrer-Flurförderzeugen, die durch einen mitfahrenden Fahrer (Fahrerstand oder Fahrersitz) gesteuert werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • Anhang 1.1 BetrSichV
  • DGUV-V 68 "Flurförderzeuge"
  • DGUV-G 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand"

1 Flurförderzeug ohne Hubeinrichtung

Da Elektrokarren zur Gruppe der Flurförderzeuge gehören, sind diese auch nach den Bestimmungen für Flurförderzeuge zu behandeln, sofern diese zutreffend sind.

Elektrokarren sind entweder selbst mit einer Transportfläche ausgestattet oder besitzen eine Anhängerkupplung zum Verziehen von Anhängern. Elektrokarren besitzen keine Hubeinrichtung.

2 Gefährdungen

Typische Gefährdungen sind:

  • Umkippen des Transportmittels;
  • Abkippen der Ladung;
  • Anfahren von Personen;
  • Quetsch-/Klemmverletzungen durch ungeschützt bewegte Geräteteile (z. B. Räder) oder während des Beladevorganges.

3 Sicherheitsanforderungen

Elektrokarren sind nicht selbstfahrende mobile Arbeitsmittel. Die Mindestanforderungen an deren Sicherheit sind in der BetrSichV geregelt, v. a. in Anhang 1.1 BetrSichV. Konkretisiert werden diese Sicherheitsanforderungen in der DGUV-V 68 "Flurförderzeuge" und deren Durchführungsanweisungen.

Folgende Sicherheitsanforderungen sind für E-Karren zu berücksichtigen:

  • Eine plötzliche Blockierung der Energieübertragung muss verhindert werden. Ist dies nicht möglich, dann Anpassung der Gestaltung, sodass keine zusätzlichen Gefährdungen entstehen. Der Zug muss bei allen Fahrbewegungen sicher abzubremsen sein.
  • Das Überrollen oder Kippen der E-Karre muss verhindert bzw. auf ein Minimum begrenzt werden. Besteht dennoch die Gefahr, dass ein Mitfahrender zwischen E-Karre und Boden gelangen kann, ist ein Rückhaltesystem (z. B. Fahrerkabine, Fahrerstand oder Sitzbügel bzw. Sitzgurt) für den Mitfahrenden vorzusehen.
  • Selbsttätiger und unverzüglicher Stillstand beim Loslassen von Befehlseinrichtungen der E-Karre.
  • Fahren nur bei freier Sicht.
  • Erlaubnis zum Mitfahren von zusätzlichen Personen, nur bei Ausrüstung der E-Karre mit zusätzlichen Plätzen.
  • Verbot der Mitnahme von Personen auf Standplätzen bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 16 km/h (s. a. Abschn. 4.1).
  • Auf- und Absteigen auf die E-Karre nur bei Stillstand der E-Karre.
  • Verlassen der E-Karre erst nach Betätigung der Feststellbremse, Abstellung des E-Motors und Sicherung gegen unbefugte Benutzung (Zündschlüssel ab – s. a. Abschn. 4.2).
  • Sichtprüfung vor Benutzung sowie Prüfung nach Bedarf, jedoch mind. einmal jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person.
  • Instandsetzungsarbeiten an der E-Karre nur durch einen Fachkundigen.
  • Sicherheitsmängel sind vor Weiterbetrieb zu beheben.

Einrichtungen zur Verbindung sind z. B. Anhänger, mit denen Lasten transportiert werden. Sicherheitsanforderungen für den Transport von Lasten auf der E-Karre selbst oder deren Anhänger sind:

  • Sicherung gegen unbeabsichtigtes Lösen und Gewährleistung des gefahrlosen und leichten Betätigens der Anhänger.
  • Vermeidung von unbeabsichtigten Bewegungen durch die E-Karre wie auch deren Anhänger (s. a. Abschn. 4.3).
  • Gewährleistung ausreichender Standsicherheit, Festigkeit und Bemessung der Anhänger.
  • Deutlich sichtbare Angabe der zulässigen Tragfähigkeit der Anhänger und der Anhängelast für die E-Karre.
  • Sicherung der Ladung vor Herabfallen (z. B. durch Benutzung von Lastschutzgittern).
  • Führen von E-Karren nur durch geeignetes und unterwiesenes Personal (s. a. Abschn. 4.4).
  • Erstellung einer Betriebsanweisung für die verwendeten E-Karren auf deren Basis die Unterweisung zu erfolgen hat.
  • Festlegung und Einhaltung von geeigneten Verkehrsregeln im Arbeitsbereich.

4 Spezielle Hinweise

4.1 Geschwindigkeiten

Sehr oft wird in der Praxis über die Geschwindigkeiten von Flurförderzeugen diskutiert. E-Karren sind meistens ein wichtiges Bindeglied zur Produktion oder dem Versand. Je schneller die Beförderung der Waren, Güter oder nur Personen ist, umso schneller können andere Prozesse abgewickelt werden. Gerade aber, wenn z. B. die Produktion den Takt für die Befüllung von Gütern durch E-Karren oder Schlepper vorgibt, ist man schnell in der Versuchung auch die Geschwindigkeiten für diese Fahrzeuge auszureizen. Das widerspricht jedoch oft der Gewährleistung von maximaler Sicherheit.

Je schneller E-Karren und auch andere Flurförderzeuge in Bereichen mit Beschäftigten unterwegs sind (Kreuzung von Gehwegen, Durchquerung von Arbeitsbereichen), umso höher ist das Risiko, dass Personen zu Schaden kommen können. Hier empfiehlt es sich, Geschwindigkeitsgrenzen festzulegen und die Flurförderzeuge entsprechend technisch zu drosseln. Denn bei hohem Zeit- oder Arbeitsdruck werden Regeln auch hier (wie im normalen Straßenverkehr) oft umgangen, wenn die Möglichkeit dazu besteht.

4.2 Sicherung gegen unbefugte Benutzung

Die Versuchung ist groß, mal schnell von A na...

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