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DGUV Vorschrift 70: Fahrzeuge (bisher BGV D 29)

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[Vorspann]

Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Diese BG-Vorschrift ist eine Unfallverhütungsvorschrift im Sinne des § 15 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

§ 1 I Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese BG-Vorschrift gilt für Fahrzeuge.

 

(2) Diese BG-Vorschrift gilt nicht für:

1 maschinell angetriebene Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und deren Anhängefahrzeuge,
2 Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen),
3 Straßenwalzen und Bodenverdichter,
4 Flurförderzeuge und deren Anhänger,
5 Bodengeräte der Luftfahrt,
6 land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge,
7 Pistenraupen,
8

Fahrzeuge, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, im Schaustellergewerbe

  • dem Publikum zum Selbstfahren zur Verfügung gestellt zu werden,
  • für Vorführungen verwendet zu werden,
9 Versuchsfahrzeuge und deren Erprobung,
10 Fahrzeuge, bevor sie erstmals in Verkehr gebracht werden,
11 Fahrzeuge, die zur Verwendung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind,
12 dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge,
13 Krankenfahrstühle.

§ 2 II Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Fahrzeuge im Sinne dieser BG-Vorschrift sind maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge.

 

(2) Fahrzeug im Sinne dieser BG-Vorschrift ist auch der fahrzeugtechnische Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen, sofern sie selbstfahrend oder als Anhängefahrzeuge verfahrbar sind.

§§ 3 - 31 III Bau und Ausrüstung

§ 3 Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge entsprechend den Bestimmungen der §§ 4 bis 30 dieses Abschnittes III beschaffen und ausgerüstet sind.

§ 4 Fahrzeuge mit Betriebserlaubnis

 

(1) Fahrzeuge mit einer behördlichen Betriebserlaubnis und mit einem Fahrzeug verbundene Einrichtungen und Ausrüstungen mit einer gültigen Betriebserlaubnis oder Genehmigung für de...

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