(1) Der Unternehmer darf nur Personen als Taucher beschäftigen, die
1 | das 21. Lebensjahr vollendet haben, |
2 | die Prüfung nach der “Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Taucher” durch ein Zeugnis nachgewiesen haben, |
3 | nach der Prüfung (Nr. 2) in jeweils 6 Monaten 6 Tauchstunden nachweisen können und |
4 | Nummer 4 außer Kraft; ersetzt durch
|
(2) Kann ein Taucher den Nachweis nach Absatz 1 Nr. 3 nicht führen, so darf er im Anschluss an die Zeit ohne Tauchgänge für mindestens 12 Tauchstunden nur unter den Bedingungen für Arbeiten mit besonderen Erschwernissen nach § 23 Abs. 1 und 2 eingesetzt werden.
(3) Absatz 3 außer Kraft; ersetzt durch
Unfallverhütungsvorschrift “Arbeitsmedizinische Vorsorge” BGV A 4 (bisher: VBG 100).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen