(1) Der Unternehmer darf nur Personen als Taucher beschäftigen, die

1 das 21. Lebensjahr vollendet haben,
2 die Prüfung nach der “Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Taucher” durch ein Zeugnis nachgewiesen haben,
3 nach der Prüfung (Nr. 2) in jeweils 6 Monaten 6 Tauchstunden nachweisen können und
4

Nummer 4 außer Kraft; ersetzt durch

  • Unfallverhütungsvorschrift “Arbeitsmedizinische Vorsorge” BGV A 4 (bisher: VBG 100).
 

(2) Kann ein Taucher den Nachweis nach Absatz 1 Nr. 3 nicht führen, so darf er im Anschluss an die Zeit ohne Tauchgänge für mindestens 12 Tauchstunden nur unter den Bedingungen für Arbeiten mit besonderen Erschwernissen nach § 23 Abs. 1 und 2 eingesetzt werden.

 

(3) Absatz 3 außer Kraft; ersetzt durch

Unfallverhütungsvorschrift “Arbeitsmedizinische Vorsorge” BGV A 4 (bisher: VBG 100).

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