(1) Bei Arbeiten mit besonderen Erschwernissen muss zusätzlich zur Ausrüstung nach § 14 Abs. 1 zwischen Taucher und Signalmann eine gegenseitige Sprechverbindung bestehen. Dies gilt insbesondere bei

1 Unterwassersprengarbeiten,
2 Tauchen in Strömung von mehr als 1,5 m/s,
3 Arbeiten in oder unter Wracks oder Bauwerken (Rohre, Pfahlroste, Durchschlupfe),
4 Tauchgängen mit der Gefahr des Verhakens oder
5 Tauchen in Tiefen von mehr als 30 m.
 

(2) Bei Arbeiten nach Absatz 1 muss der Reservetaucher für den Notfall zum sofortigen Eingreifen bereitstehen.

 

(3) Bei Arbeiten in einer Strömung von mehr als 1,5 m/s ist der Taucher zusätzlich durch geeignete Maßnahmen wie Setzen einer Grundrolle oder eines Stromschutzschildes zu sichern.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge