(1) Arbeitsplätze, Arbeitsbühnen und Wartungspodeste müssen so angeordnet, eingerichtet und beschaffen sein, daß von ihnen aus ein sicheres Arbeiten möglich ist.

 

(2) Standplätze von Arbeitsplätzen, Arbeitsbühnen und Wartungspodesten müssen rutschhemmend ausgeführt und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein.

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