Gefährdungen durch den öffentlichen Straßenverkehr werden durch Sicherungsmaßnahmen im Straßenraum vermieden.

Abb. 33 Die Arbeitsstelle auf der Straße ist gesichert.

Rechtliche Grundlagen
Weitere Informationen
  • DGUV Information 212-016 "Warnkleidung"
  • DIN EN ISO 20471:2017-03 "Hochsichtbare Warnkleidung - Prüfverfahren und Anforderungen"
  • DIN 30710:1990-03 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten"
  • Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 95)
  • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA)
  • Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen (MVAS 99)
Gefährdungen

Bei Arbeiten im öffentlichen Straßenverkehr sind Ihre Beschäftigten besonderen Gefährdungen ausgesetzt.

Maßnahmen

Allgemeines

Der fließende Verkehr muss sicher an der Arbeitsstelle vorbeigeleitet werden. Veranlassen Sie, dass die Arbeitsstellen an und in abwassertechnischen Anlagen so geplant werden, dass Gefährdungen durch den fließenden Verkehr möglichst vermieden werden.

Ist dieses nicht möglich, müssen Arbeitsplätze durch Schutzeinrichtungen, z. B. transportable Schutzeinrichtungen oder Leitbaken, in Verbindung mit ausreichend bemessenen Sicherheitsabständen vor dem vorbeifließenden oder ankommenden öffentlichen Verkehr geschützt werden. Für Arbeiten, welche im Schutz der Verkehrssicherung durchgeführt werden, muss ausreichend Platz zur Verfügung stehen.

Verkehrsrechtliche Anordnung

Die Verkehrssicherung erfolgt nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Verbindung mit den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 95). Diese betreffen ausschließlich verkehrsrechtliche Regelungen.

Vor Beginn von Arbeiten, die sich auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirken, muss eine verkehrsrechtliche Anordnung über Art und Umfang der Arbeitsstellensicherung bei der zuständigen Behörde (Straßenverkehrsbehörde, Ordnungsamt) eingeholt werden.

Bei Beantragung der Anordnung muss ein Verkehrszeichenplan vorgelegt werden (oder die Behörde erstellt selber einen). Im Verkehrszeichenplan müssen die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse und die für die Arbeiten erforderlichen Platzverhältnisse sowie die erforderlichen Sicherheitsabstände zwischen Verkehrsbereich und Arbeitsplätzen, Fahrzeugen dargestellt/aufgeführt sein.

Weitere wichtige Angaben in der verkehrsrechtlichen Anordnung:

  • Tatsächlich vorhandene Restbreiten von eingeschränkten Fahrbahnteilen
  • Gültigkeitsdauer der Anordnung
  • Geschwindigkeitsbeschränkungen
  • Name, Anschrift und Telefon der verantwortlichen Person während und nach der Arbeitszeit

Stellen Sie sicher, dass die verkehrsrechtliche Anordnung und der angeordnete Verkehrszeichenplan/Regelplan an der Arbeitsstelle vorliegen. Lassen Sie niemals Arbeiten zu, bevor eine solche verkehrsrechtliche Anordnung vorliegt, und dulden Sie keine Abweichungen von den dort beschriebenen Maßnahmen.

Zu den Maßnahmen, die sehr zur Sicherheit Ihrer Beschäftigten beitragen, zählen Geschwindigkeitsbeschränkungen. Diese können Sie immer dann anordnen lassen, wenn Verkehrsteilnehmende oder im Arbeitsbereich Tätige gefährdet werden können. Innerorts ist häufig Tempo 30 angebracht, auf Landstraßen in der Regel 50 km/h. An besonders engen oder von der Verkehrsführung her schwierigen Stellen kann eine noch geringere Geschwindigkeit erforderlich sein.

Die in der verkehrsrechtlichen Anordnung benannte verantwortliche Person muss entsprechend geschult sein und einen Qualifikationsnachweis gemäß MVAS 99 vorweisen können.

Neben dem fließenden Verkehr arbeitende Personen

Ihre Beschäftigten brauchen ausreichend Platz: Die freie und unverstellte Fläche am Arbeitsplatz ist so zu bemessen, dass sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können. Der Platzbedarf eines arbeitenden Menschen ist abhängig von seiner Tätigkeit und muss im Einzelfall im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Ein Planungsmaß von ca. 1,0 m hat sich bewährt.

Die Beschäftigten müssen durch transportable Schutzeinrichtungen oder Verkehrseinrichtungen (z. B. Leitbaken), jeweils in Verbindung mit Sicherheitsabständen gem. Arbeitsstättenverordnung vor heran- oder vorbeifahrenden Fahrzeugen geschützt werden.

Eine weitere Möglichkeit, eine geschützte Fläche zu schaffen, ist das Arbeiten an der verkehrsabgewandten Seite eines Fahrzeuges.

Bemessung des Sicherheitsabstandes

Der Sicherheitsabstand beschreibt den Abstand zwischen der freien Bewegungsfläche des arbeitenden Menschen und den äußeren Begrenzungen der vorbeifahrenden Fahrzeuge (inklusive Spiegel, Ladung etc.).

Bei der Bemessung des Sicherheitsabstandes sind z. B. folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • Zulässige Höchstgeschwindigkeit des fließenden Verkehrs
  • Kurvigkeit der Straßenführung
  • Fehlende seitliche Ausweichmöglichkeiten für den vorbeifließenden Verkehr, z. B. durch Bordsteine, seitlichen Bewuc...

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