Bei Bauarbeiten im Grenzbereich zum vorbeifließenden Straßenverkehr kommen zu den bauüblichen Gefährdungen die Gefährdungen durch den heran- und vorbeifahrenden Verkehr hinzu. Deshalb müssen Ihre Beschäftigten vor diesen Gefahren geschützt und gleichzeitig der Verkehr sicher an der Baustelle vorbeigeführt werden. Schutzmaßnahmen müssen bereits in der Planungsphase berücksichtigt werden.

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Abb. 8

Arbeiten im Schutze einer Vollsperrung

Rechtliche Grundlagen
Weitere Informationen
  • Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstätten an Straßen (RSA) 95
  • Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA) 97
  • Allgemeine Rundschreiben Straßenbau (ARS)
  • Handlungshilfe für das Zusammenwirken von ASR A5.2 und RSA bei der Planung von Straßenbaustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr (Entwurf)

 

Gefährdungen

Bei Bauarbeiten im Grenzbereich zum vorbeifließenden Straßenverkehr bestehen u. a. folgende Gefährdungen:

  • Anfahren, Überfahren
  • Windsog durch vorbeifahrende Fahrzeuge, insbesondere Lkw
  • Getroffen werden von weggeschleuderten Teilen, z. B. Leitbaken, Fahrzeugteilen
  • Stolpern, Stürzen
  • Abgase
  • Staub
  • Lärm
  • Psychische Belastung
  • Physische Belastung, z. B. durch Zwangshaltung
Maßnahmen

Nachfolgende Maßnahmen sind zum Teil durch Sie als Unternehmerin oder Unternehmer nur umsetzbar, wenn diese bereits bauherrnseitig beim Entwurf berücksichtigt worden sind, wie z. B. geeignete Verkehrsführung oder -sperrung, geeignete Schutz- und Verkehrseinrichtungen, ausreichende Dimensionierung des Baufeldes für die eingesetzten Arbeitsverfahren, Sicherheitsabstände zum Verkehrsbereich und erforderlichen Bewegungsflächen für Beschäftigte.

Berücksichtigen Sie die in der Planungsphase von der Bauherrin oder dem Bauherrn gegebenen Hinweise. Beachten Sie hierzu die weiteren Regelungen im Abschnitt "Was zusätzlich für die Branche Tiefbau gilt".

Siehe hierzu auch ATV DIN 18329 "Verkehrssicherungsarbeiten".

Beachten Sie des Weiteren auch die Regelungen in den Abschnitten

  • "Arbeitsplätze im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Verkehrssicherung",
  • "Arbeitsplätze im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Sicherheitsabstände und Platzbedarf" und

Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirken, ist eine verkehrsrechtliche Anordnung gemäß StVO einzuholen.

Alle Verkehrssicherungsmaßnahmen sind mit der zuständigen Behörde, z. B. der Straßenverkehrsbehörde, abzustimmen.

Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmenhierarchie in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz

Ermitteln Sie als Unternehmer oder Unternehmerin im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, ob Beschäftigte beim Einrichten und Betreiben der Baustelle Gefährdungen aus dem Straßenverkehr ausgesetzt sein können.

Legen Sie anschließend die erforderlichen Schutzmaßnahmen fest. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Baustellen so geplant, eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen durch den fließenden Verkehr für Beschäftigte möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst geringgehalten werden.

Umleitungen

Gefährdungen durch den fließenden Verkehr können z. B. vermieden werden durch eine vollständige Umleitung des Verkehrs bei einbahnigen Straßen oder eine Überleitung des Verkehrs auf die Gegenfahrbahn bei zweibahnigen Straßen.

Fahrzeugrückhaltesysteme/Transportable Schutzeinrichtungen

Sofern Gefährdungen für Beschäftigte durch den fließenden Verkehr nicht vermieden werden können, sind diese so weit wie möglich zu minimieren.

Sind Arbeitsplätze einschließlich Verkehrswege nicht bereits durch baulich vorhandene Fahrzeugrückhaltesysteme (z. B. im Mittelstreifen) vom fließenden Verkehr getrennt, sind zur Minimierung der Gefährdungen durch ein Abkommen von Fahrzeugen bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit > 50 km/h zur räumlichen Trennung von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Straßenbaustellen vom vorbeifließenden Verkehr grundsätzlich transportable Schutzeinrichtungen einzusetzen.

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Abb. 9

Absicherung durch Leitbaken

Bis zu 50 km/h sollen transportable Schutzeinrichtungen eingesetzt werden

  • entlang von Baugruben oder Gräben, wenn eine Absturz- bzw. Einsturzgefahr besteht (z. B. bei dicht an Aufgrabungskanten vorbeigeführten Fahrstreifen),
  • wenn auf Grund der Verkehrsführung (z. B. starke Verschwenkungen, enge Fahrstreifen) eine erhöhte Abkommenswahrscheinlichkeit f...

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