Geeignete persönliche Schutzausrüstungen (PSA) müssen zur Verfügung gestellt werden, wenn trotz der durchgeführten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder wenn bei hautresorptiven, reizenden, ätzenden oder hautsensibilisierenden Gefahrstoffen oder Gefahrstoffen, die die Gesundheit der Beschäftigten irreversibel schädigen können, eine Gefährdung durch Hautkontakt besteht (siehe TRGS 401).

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss konkret festgelegt werden, welche persönliche Schutzausrüstungen geeignet sind. Hilfreich sind hierbei die DGUV Regeln 112-189 und 112-989 sowie 112-190 und die DGUV Informationen 212-007 und 212-017.

Die Beschäftigten müssen in der Betriebsanweisung und mit der Unterweisung eindeutige Angaben zur Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung erhalten. Dazu gehören auch die Informationen über die Tragedauer der persönlichen Schutzausrüstung.

Zur persönlichen Schutzausrüstung können gehören:

  • für Reiniger undurchlässige und gegen Reiniger beständige Schürzen oder Schutzkleidung, wenn der Arbeitsablauf eine Durchnässung der Arbeitskleidung erwarten lässt
  • für Reiniger undurchlässige und gegen Reiniger beständige Chemikalienschutzhandschuhe nach EN 374 (mit Baumwoll-Unterziehhandschuhen) oder außen beschichtete Gewebehandschuhe zur Vermeidung eines Feuchtigkeitsstaus durch Schweißbildung, wenn Dauerkontakt mit Reiniger besteht
  • Augenschutz, wenn die Gefahr besteht, dass Reiniger-Spritzer in die Augen gelangen können
  • Gesichtsschutz und geeignete Schutzhandschuhe beim Ansetzen wassergemischter Reiniger, beim Anmischen mit Ätznatron, beim Nachdosieren von Bioziden
  • gegen Reiniger undurchlässige Sicherheitsschuhe oder Gummistiefel, wenn die Gefahr der Durchnässung besteht
  • Bei der Reinigung mikrobiell besiedelter Kreisläufe wassergemischter komplexer kohlenwasserstoffhaltiger Gemische mit Hochdruckreinigern, insbesondere die Entfernung von "Biofilmen", ist zusätzlich wegen erhöhter Belastung des Arbeitsplatzes mit Bioaerosolen Atemschutz (partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 oder Halbmasken mit Partikelfilter P2) zu tragen.
  • Bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Reinigungsanlagen sind geeigneter Atemschutz, Schutzkleidung, Schutzhandschuhe, Augenschutz zu tragen.
  • Zu geeigneten Handschuhmaterialien muss das Sicherheitsdatenblatt Auskunft geben. Zur Beständigkeit und zur Tragedauer sind die Schutzhandschuhhersteller zu befragen.

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